Fahrerflucht – Teil 2: Die nachträgliche Feststellung und die Wahrnehmbarkeit von Unfällen

Wann ist die nachträgliche Feststellung noch unverzüglich?

Wenn sie eine angemessene Zeit am Unfallort vergeblich gewartet haben, ohne dass der Geschädigte oder andere feststellungsbereite Dritte anzutreffen waren, dürfen Sie sich straffrei vom Unfallort entfernen. Dies setzt aber voraus, dass Sie anschließend unverzüglich die Feststellung ihrer Personalien und ihrer Unfallbeteiligung bei der Polizei möglich machen. Die Rechtsprechung versteht unter „unverzüglich“ die Erfüllung der Meldepflicht „Fotoohne schuldhaftes Zögern“. Je nach Einzelfall und wie es die Umstände erlauben, sollten sie möglichst sofort oder zeitnah die Feststellungen ermöglichen. Andererseits kann bei nächtlichen Unfällen grundsätzlich eine Meldung am nächsten Morgen genügen (OLG Hamm, NZV 2003, 424). Um ganz sicher zu gehen, sollten sie sich jedoch sofort bei der Polizei melden.

Was mache ich, wenn ich den Unfall erst zu Hause bemerke?

Bei den meisten Strafverfahren der Fahrerflucht handelt es sich um Unfälle, bei denen es zu leichten Anstößen zwischen zwei Fahrzeugen beim Ein- oder Ausparken (Parkschaden) kam. Besonders in solchen Fällen ist es möglich, dass der Unfallverursacher diesen Zusammenstoß gar nicht bemerkt hat. In diesem Zusammenhang spricht von der optischen, akustischen und taktilen Wahrnehmbarkeit von Unfällen. Man fragt also, ob der Unfall gesehen, gehört oder als Ruck wahrnehmbar gewesen ist. Indizien für die Annahme eines Unfalls sind Aufprälle, deutliche Unfallgeräusche und Erschütterungen. Ob und in welcher Weise ein Unfall wahrnehmbar war, lässt sich nachträglich durch Sachverständigengutachten anhand des Schadenbildes feststellen. Von daher ist grundsätzlich davon abzuraten, sich darauf zu berufen, den Anstoß mit einem anderen Wagen nicht bemerkt zu haben, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Nimmt man einen Ruck oder Zusammenstoß wahr, sollte man sich vergewissern, dass es dabei nicht zu Fremdschäden gekommen ist.Bemerken sie einen Schaden an ihrem Fahrzeug erst zu Hause, sollten sie versuchen, sich daran zu erinnern, an welcher Stelle es zu einem Unfall gekommen sein konnte. In diesem Fall können Sie natürlich Geschädigter oder Schädiger sein. Es empfiehlt sich daher, auch hier die Polizei zu benachrichtigen, da andere den Unfall beobachtet haben könnten. Falls sie dann als Schädiger festgestellt werden, bleiben sie dennoch straflos, wenn festgestellt wird, dass sie den Unfall oder Zusammenstoß nicht bemerken konnten (BVerfG, 2 BvR 2273/06).

Aufgrund der vielfältigen Probleme im Bereich der Unfallflucht empfiehlt es sich stets einen auf dem Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.

 

Teil 1 befasst sich mit der Wartepflicht der Unfallbeteiligten.

Teil 2 befasst sich mit der Wahrnehmbarkeit von Zusammenstößen

Teil 3 befasst sich mit den strafrechtlichen Folgen

Teil 4 befasst sich mit dem Bußgeld und den Nebenfolgen

Teil 5 befasst sich mit dem Versicherungsschutz

 

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de NEU: www.verkehrsanwaelte-24.de

Sofern ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie sich umgehend mit einem Verkehrsanwalt in Verbindung setzen.

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Tel.: 030 / 226 35 71 13

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte

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