Zwangsabschleppung 140 €: Urteil (Az.: 20 K 281710)

Furchtbare Vorstellung: Das eigene Auto gibt mitten auf einer vielbefahrenen Kreuzung den Geist auf und bewegt sich keinen Millimeter mehr. Vorsicht: Wenn man sich in einer solchen Situation falsch verhält, muss man nicht nur die Reparatur sondern auch den Abschleppdienst bezahlen. VG Köln. (Az.: 20 K 281710). Der Fahrer hatte sein defektes Fahrzeug halb auf dem Bürgersteig, halb auf der Kreuzung stehen lassen und sich zu per pedes auf den Weg gemacht, um einen Reparaturdienst zu organisieren. In dieser Zeit war aber bereits die Polizei auf das verkehrsgefährdend abgestellte Auto gestoßen und leitete prompt die umgehende Zwangsabschleppung ein.

Das ist auch richtig so, urteilten die Kölner Richter. Der Autofahrer habe sich zwar eigentlich richtig verhalten , hätte aber zumindest einen Zettel hinterlassen müssen,  dass der Wagen defekt ist und so schnell wie möglich von einer Werkstatt abgeholt wird. Da er das nicht tat, muss er nu die knapp 140 Euro für den städtischen Abschleppdienst bezahlen.

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