Zur Haftung eines Fußgängers bei Kollision mit einem Radfahrer auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg

Fahrradfahrer sind mitunter schnell unterwegs und halten keinen ausreichenden Sicherheitsabstand. So auch in einem Fall, den schließlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigte.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 zu § 41 StVO) an dem Grundstück eines Gemeindezentrums vorbei. Als dort die Beklagte aus dem Eingangstor heraustrat, verfing sich ihre Handtasche im Lenker des Rades, wodurch der Kläger stürzte und eine schwere Kopfverletzung erlitt.

Der Kläger meinte, die Beklagte hafte für seinen Schaden, weil sie unachtsam einen Schritt aus dem Grundstück getreten sei, ohne auf sich nähernde Radfahrer zu achten. Das sah das Landgericht Darmstadt anders und wies die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage mit Urteil vom 16.12.2010 (3 O 210/10) ab. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt (Urteil vom 09.10.2012 – 22 U 10/11).

Der Senat betont, daß Radfahrer auf kombinierten Geh- und Radwegen keinen Vorrang haben, Fußgänger müssen sie aber vorbeifahren lassen. Dabei müssen die Radfahrer jede Gefährdung vermeiden. Radfahrer müssen insbesondere damit rechnen, daß aus Eingängen oder Ausfahrten Personen oder Fahrzeuge auf den Weg gelangen können. Ein Fußgänger, der aus einem Hofeingang auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg tritt, muß nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er darf sich darauf verlassen, daß Fahrradfahrer auf einem solchen Weg so fahren, daß das gefahrlose Heraustreten aus einem Eingang möglich ist.

Artikel der Anwaltskanzlei Christoph Auschner, Nümbrecht