Viele motorisierte Verkehrsteilnehmer haben es schon mal erlebt, einige weniger, einige öfters:
In der Post befindet sich eine sog. „Anhörung im Bußgeldverfahren“.
Dort wird ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt; z.B. der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines Rotlichtverstoßes, in den genannten Fällen meist mit -mehr oder weniger erkennbarem- Fahrerlichtbild. Auf der Rückseite kann man dann z.B. ankreuzen, ob der Verstoß zugegeben wird.
In einem Bußgeldverfahren einer Verkehrsordnungswidrigkeit (beginnt ab € 40,- Geldbuße) drohen auch 1-4 Punkte in Flensburg und evt. 1-3 Monate Fahrverbot; je nach Verstoß.
Was tun?
Ganz schlecht (z.B.):
- mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Bußgeldbehörde darüber telefonisch diskutieren
- Ausreden formulieren: (Ich musste dringend zum Flughafen; es war doch noch gelb…“, etc.)
- Rücksendung des Anhörungsbogens an die Bußgeldbehörde mit dem Text: „Bitte gebt mir keine Punkte“
Hier gilt der bekannte Grundsatz: “Reden ist Silber, Schweigen ist Gold”
Grundsätzlich hat jeder Betroffene in einem (Verkehrs-)ordnungswidrigkeitsverfahren oder auch Beschuldigte in einem (Verkehrs-)Strafverfahren das Recht, zu schweigen.
Solange man den Inhalt der Ermittlungsakte und somit die Ermittlungsergebnisse nicht kennt, sollte jedoch dem Schweigen dem Vorzug gegeben werden. Da aber nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht erhält, empfiehlt sich eine Einschaltung eines fachlich spezialisierten Rechtsanwalts, so dass dann, wenn denn eine Stellungnahme zu dem Tatvorwurf geboten ist, diese über den Rechtsanwalt erfolgen kann.
Viele Verkehrsteilnehmer haben eine Verkehrsrechtsschutzversicherung (Abschluss sehr empfehlenswert!), welche die Kosten für die Verteidigung -mit Ausnahme einer evt. vereinbarten Selbstbeteiligung- bei einem fahrlässigen Verstoß übernehmen muss.
Wir sind Mitglied bei schadenfix und bearbeiten u.a. bundesweit Mandate im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten und der Unfallgregulierung:
Unsere Kontaktdaten finden Sie hier: Rechtsanwälte Ruppert, Schlemm & Steidl
Schlagworte: Anhörung, Bußgeldbescheid, Bußgeldverfahren, Fahrverbot, Punkte

Es ist nicht (zumindest nicht mit der geäußerten Absolutheit) zutreffend, dass nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht erhält. Nach § 49 OWiG kann die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewähren, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Zuzugeben ist, dass die Durchsetzung in der Praxis schwierig sein wird und dass sich die Frage stellt, ob man aus einer eventuell gewährten Akteneinsicht die richtigen Schlüsse, wie ein im Verkehrsrecht kompetenter Rechtsanwalt, zieht
Nun, ich würde keinen meiner Mandanten raten, selbst (zu versuchen,) Akteneinsicht einzuholen. Z.B. bei Geschwindigkeitsverstößen, basierend auf Messungen mit Laser- oder Radarmessgeräten würde dies überhaupt nichts bringen, da insbesondere ohne Kenntnisse der jeweiligen Messtechnik und natürlich dem nötigen juristischem Wissen der Betroffene mit dem Akteninhalt nahezu nichts anfangen könnte. Insofern ist es effizienter und auch praxisnah, dass Akteneinsicht durch einen im Verkehrsrecht, speziell im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht versierten Rechtsanwalt, erfolgen sollte.