Winterliche Wetterverhältnisse – Wie ist die Rechtslage bei Autounfall wegen mangelhaft gestreuter Straße?

Bald ist es wieder so weit – schneebedeckte und vereiste Straßen bestimmen dann das Straßenbild! Über die Bemühungen des Verkehrsministeriums die Winterreifenpflicht einzuführen wurde im Blog schon mehrfach berichtet.

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Was aber noch nicht diskutiert wurde – Gibt es ein Recht auf geräumte und gestreute Straßen? Muss der Verkehrsteilnehmer oder die Kommune für Unfallschäden aufkommen, wenn der Verkehrsunfall sich aufgrund nicht oder mangelhaft gestreuter Straßen ereignet hat?

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit dem Auto unterwegs ist, muss sich entsprechend vorsichtig verhalten. Das ist die Regel. Ein „Grundrecht“ auf geräumte Straßen gibt es in Deutschland nicht. Allerdings sind Kommunen verpflichtet, innerhalb geschlossener Ortschaften zumindest die Hauptstraßen zu räumen und zu streuen, ebenso besonders gefährliche Stellen, wie etwa Kreuzungen oder Steigungen. Aber auch hier gelten bestimte Kernzeiten: Wer um 3.00 Uhr nachts aus der Diskothek nach Hause fährt, muss auch alleine mit einer geschlossenen Schneedecke auf der Straße klar kommen.

So hat auch das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 26.05.2010, Az.:1 U 2243/10) entschieden. Es hat klargestellt, dass die Gefahren winterlicher Wetterverhältnisse in das allgemeine Lebensrisiko fallen.  Die von winterlichen bzw. atypischen Wetterverhältnissen ausgehenden Gefahren fallen nicht in den Risikobereich des für die Straße Verkehrssicherungspflichtigen, sondern in das allgemeine Lebensrisiko des Nutzers der Straße. Das OLG betont, dass deswegen lediglich verkehrswichtige sowie gefährliche Stellen gestreut werden müssen.

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging das OLG zugunsten der Klägerin davon aus, dass es zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle spiegelglatt war und sich der Unfall ohne die Straßenglätte nicht ereignet hätte. Das Gericht verneint gleichwohl eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Die Unfallstelle wurde um 10.00 Uhr mit Salz gestreut. Nach Auffassung des Gerichts bewirkt eine Salzstreuung üblicherweise eine anhaltende Streuwirkung. Als sich herausgestellt hatte, dass die Streuwirkung am Unfalltag nicht im zu erwartenden Umfang angehalten hatte, wurde von der Beklagten ein Nachstreuen veranlasst, das leider aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens im Berufsverkehr erst nach dem Unfall erfolgen konnte. Die Frage, ob und wann und wo es zu einer Blitzeisbildung kommen kann, vermag auch der beste Wetterbericht nicht vorherzusagen.

Verkehrsteilnehmer, die einen Unfallschaden aufgrund mangelnder Straßensicherung und Streuung erleiden, wird in jedem Fall empfohlen, einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung zu beauftragen. Dabei kann geprüft werden, ob eine Verpflichtung zu einem vorbeugenden mehrmaligen (Nach-)Streuen bestanden hat und ob dagegen verstoßen wurde. Verkehrsrechtlich vesierte Anwälte in ihrer Nähe finden Sie bei schadenfix.de!