Wertminderung beim Oldtimer – Aktuelle Beispiele aus der Praxis

Vielen Betroffenen ist nicht bekannt, dass auch bei Oldtimern ein Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung nach einem Unfallereignis bestehen kann.

Wir machen derartige Ansprüche für unsere Mandanten regelmäßig geltend. Die Versicherungen sind inzwischen auch dazu übergegangen, bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Wertminderungen anzuerkennen und auszugleichen.

Jüngst wurde beispielsweise für einen Mercedes Benz 280 SL (Erstzulassung am 01. Juli 1970) mit einer Laufleistung von knapp 42.600 Kilometern ohne Vorschäden eine Wertminderung in Höhe von € 2.000,00 gezahlt. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges betrug € 68.000,00, die voraussichtlichen Reparaturkosten knapp € 37.000,00.

Bei einem Porsche 911 SC Targa, Erstzulassung am 27. Juni 1979, frei von erheblichen Vorschäden, wurde trotz einer recht hohen Laufleistung eine Wertminderung in Höhe von € 2.200,00 gezahlt. Dies geschah allerdings erst auf die Einreichung einer Klage hin.

Die Tatsache, dass es sich bei den Fahrzeugen unserer Mandanten um sogenannte „Oldtimer“ handelt, die in den Jahren 1970 bzw. 1979 erstmalig zugelassen worden sind, steht der Annahme einer solchen Wertminderung nicht entgegen.

Die von Instanzgerichten in der Vergangenheit zum Teil vertretene Ansicht, eine Wertminderung komme „starr“ nur dann in Betracht, wenn das geschädigte Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre sei und die Laufleistung maximal 100.000 km betrage, ist überholt. Der BGH, auf den sich Instanzgerichte zum Teil berufen haben, hat dergleichen auch nie entschieden.

Ausgangspunkt in der Vergangenheit war vielmehr das Urteil des BGH vom 23. November 2004 (Az. XI ZR 357/03), in welchem der BGH ausdrücklich darauf hingewiesen hat, bisher nicht abschließend dazu entschieden zu haben, bis zu welchem Alter eines Fahrzeugs bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden könne. In einem älteren Urteil vom 03. Oktober 1961 jedenfalls hat der BGH, worauf in der Entscheidung vom 23. November 2004 auch nochmals ausdrücklich hingewiesen wird, die Annahme eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km nicht beanstandet. Maßgeblich, so die Ausführungen des BGH, sei die Bedeutung des Unfallschadens für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern.

Bei Oldtimern wie den hier streitgegenständlichen Fahrzeugen ist sogar eine ganz besondere Situation gegeben, die die Annahme einer merkantilen Wertminderung umso mehr rechtfertigt. Der Wert solcher Fahrzeuge nämlich sinkt nicht, sondern steigt mit zunehmendem Fahrzeugalter wiederum, jedenfalls dann, wenn es sich nicht um ein Unfallfahrzeug handelt. Bei den betroffenen Fahrzeugen unserer Mandanten handelte es sich um gefragte Fahrzeugtypen, deren Marktpreise auf dem Oldtimermarkt in den vergangenen Jahren stetig angezogen haben.

Der merkantile Minderwert bezeichnet den nach ordnungsgemäßer und vollständiger Reparatur einer beschädigten Sache verbleibenden Wertverlust. Seine Festsetzung ist dann und solange (und auch „dann wieder“) gerechtfertigt, wenn bei einem Fahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur auf dem Fahrzeugmarkt ein geringerer Marktwert im Vergleich zu einem vergleichbaren unfallfreien Fahrzeug erzielt wird.

Es ist zu bedenken, dass bei einem verunfallten (wenngleich ordnungsgemäß instand gesetzten) Fahrzeug den Verkäufer stets eine Offenbarungspflicht gegenüber einem Kaufinteressenten hinsichtlich der Eigenschaft des Fahrzeugs als „Unfallfahrzeug“ trifft. Auch dies hat die Rechtsprechung immer wieder klar festgehalten (vgl. statt vieler BGH NJW 1979, 1886 sowie Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 2101 m.w.N.). Der Geschädigte ist daher für den Fall einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs gezwungen, auf den eingetretenen Unfallschaden hinzuweisen. Es liegt auf der Hand, dass ein Kaufinteressent in diesem Fall den Kaufpreis „zu drücken“ versuchen wird und sich letztlich auch tatsächlich nur ein geringerer Verkaufspreis erzielen lassen wird, als dies bei einem vergleichbaren unfallfreien Fahrzeug der Fall gewesen wäre.

Das Fahrzeugalter ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Entsprechend hat etwa das Landgericht Hannover in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2007 (Az. 9 S 60/07) im Orientierungssatz ausdrücklich festgehalten: „Bei einem Unfallschaden an älteren Kraftfahrzeugen kann ein Anspruch auf Ersatz der merkantilen Minderung nicht generell versagt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Unfallschaden im Falle der Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig ist und der Schaden einen potenziellen Käufer veranlassen würde, eine Herabsetzung des Kaufpreises erzielen zu wollen.“

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Entschließung Nr. 3 des 1. Deutschen Oldtimerrechtstags vom 26. September 2009, in welcher – einstimmig – festgehalten wurde, dass bei Oldtimern eine merkantile Wertminderung unabhängig von Alter, Laufleistung, Wert und Zahl der Vorbesitzer vorliegen kann. Dies gilt insbesondere bei der Beschädigung oder Zerstörung von historischer Substanz.

Unter Bezugnahme auf eben diese Entschließung des Deutschen Oldtimerrechtstags hat zuletzt das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 30. November 2010 (Az. 1 U 107/08, zugänglich über Juris) sogar eine Wertminderung in Höhe von € 20.000,00 – bei einem sogar neu lackierten Fahrzeug! – für gerechtfertigt angesehen und ausdrücklich ausgeführt:

„Es geht allein um die Frage, ob die Bewertung des Verkaufspreises des Fahrzeugs nach dem Unfall trotzt ordnungsgemäß behobenen Heckschadens gesunken ist. Ist dies der Fall, ist ein merkantiler Minderwert eingetreten.“

Auf Fahrzeugalter und Laufleistung kommt es also gerade nicht mehr an. Eine solche generalisierend ablehnende Betrachtungsweise verbietet sich. Geboten ist vielmehr eine individuelle, am Einzelfall orientierte Prüfung der Frage, ob trotz ordnungsgemäß instand gesetzten Unfallschadens ein Minderwert verbleibt.

Ferner ist hinzuweisen auf den Beschluss Nr. 1 des 3. Deutschen Oldtimerrechtstags vom 16. September 2011, in welchem – ebenfalls einstimmig – zur Frage eines nach einem Unfall verbleibenden Minderwerts ausdrücklich Folgendes festgehalten wurde:

„Ein Minderwert ist bei Beschädigung eines Oldtimers grundsätzlich auch dann denkbar, wenn das beschädigte Fahrzeug oder Fahrzeugteil zuvor bereits restauriert oder repariert worden war.“

„Ein Minderwert richtet sich nicht nach dem Umfang der Reparatur(-kosten), sondern bildet die Wertdifferenz zwischen      einem unfallfreien Fahrzeug und einem Fahrzeug mit einem im Verkaufsfall offenbarungspflichtigen Unfall ab.“

„Der Verlust von Originalität führt in der Regel immer zu einem Minderwert.“

Möglicherweise kommen weder Ihr Sachverständiger noch die gegnerische Versicherung auf den Gedanken, das Thema Wertminderung bei Ihrem verunfallten Oldtimer anzusprechen. Spätestens dann sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

 

RA Oliver Roesner, LL.M. (roesner@edk.de)

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

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