Werkstattwahl? BGH: VW-Entscheidung

Haben Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall das Recht eine markengebundene Werkstatt zu beauftragen?

 

Der BGH hat mit seiner VW-Entscheidung vom 20.10.2009, VI ZR 53/09, die Schadensminderungspflicht des Geschädigten im Falle eines Schadens dahingehend definiert, dass wenn ihm von der Versicherung

–         eine (technisch) gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt nachgewiesen wird, die er

–         ohne weitere Umstände und mühelos annehmen kann und

–         bei ihm keine besonderen Umstände, wie etwa

  • einem Fahrzeugalter von bis zu drei Jahren oder
  • der Nachweis, sein Fahrzeug stets „scheckheftgepflegt“ oder
  • nach einem Unfall immer in einer markengebundenen Werkstatt repariert zu haben,

vorliegen, er die Verweisungsmöglichkeit der Versicherung anzunehmen hat. Diese Rechtsprechung ist auch in der BMW-Entscheidung vom 23. Februar 2010, VI ZR 91/09, entsprechend bestätigt worden.

 

Jeder Geschädigte sollte also genau prüfen, ob bei ihm besondere Umstände vorliegen, die der Verweisungsmöglichkeit der Versicherung entgegen stehen.

Weitere besondere Umstände können sich ergeben aus

–         dem Bestehen von Herstellergarantien oder

–         dem Leasingvertrag oder

–         dem Finanzierungsvertrag,

wenn dort geregelt ist, dass das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt zu reparieren ist.

 

Nur wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen vorliegt, besteht ein Weigerungsrecht des Geschädigten gegenüber der Versicherung, die dort vorgeschlagene Werkstatt in Anspruch zu nehmen.

 

 

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Peter Rindsfus ist spezialisiert auf das Autorecht, d.h. alle Rechtsgebiete, die mit dem Auto zu tun haben, insbesondere Unfallrecht, Autokaufrecht, Fuhrparkrecht, Oldtimerrecht und natürlich Bußgeld- und Strafverfahren.

 

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