Wer zahlt zu viel gezahlte Abschleppkosten zurück?

Man kennt das Szenario: Ein Fahrzeug parkt zu lange oder gänzlich unberechtigt auf einem Privatparkplatz und wird abgeschleppt. Das macht natürlich nicht der Grundstückseigentümer oder der Grundstücksbesitzer, sondern ein vom Besitzer beauftragtes Abschleppunternehmen. Den Standort seines heiligen Blechle erfährt der Fahrzeugführer nur gegen Zahlung der Abschleppkosten. Also zahlt er. Natürlich nicht an den Grundstückseigentümer und nicht an den Grundstücksbesitzer, sondern an das Abschleppunternehmen.
Was aber, wenn er dem zu viel zahlt? Vielleicht sind von den gezahlten 261,21 Euro ganze 130,31 Euro unberechtigt? In einem Fall, den das Amtsgericht Mitte, in der Berufung das Landgericht Berlin und zuletzt der Bundesgerichtshof (V ZR 268/11 vom 06.07.2012) zu entscheiden hatten, war genau das der Fall.
Wer zu viel erhalten hat, muss es wieder herausrücken. Das gilt erst recht, wenn der Zahlende nicht freiwillig zahlt, sondern dazu gezwungen ist, um seinen PKW auszulösen. So der normale Menschenverstand. Und so auch das Amtsgericht Mitte und das Landgericht Berlin.
Aber von wegen! Der Bundesgerichtshof denkt um andere Ecken. Der gestrafte Fahrzeugführer darf sich (nur!) an den Grundstücksbesitzer wenden. Den kennt er zwar nicht. Auch wird er ihn nicht im Grundbuch finden – dort steht der Eigentümer drin, nicht der Besitzer.
Aber wen schert’s? Der Fahrzeugführer soll doch zusehen, wo und wie er sein Geld – das ihm unrechtmäßig abgenommen wurde (!) – zurückbekommt. Der Abschlepper hat das Geld verlangt, bekommen und behält es erst einmal.
Und warum das Ganze? Natürlich nur, um den Fahrzeugführer zu schützen! Er trägt nämlich auf diese Weise nicht das Insolvenzrisiko des Abschleppers, sondern nur das Insolvenzrisiko des Grundstücksbesitzes. Lassen Sie sich den O-Ton des Bundesgerichtshofs im Ohr zergehen: „Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens.“
Das Ganze verstehen Sie nicht? Da sind Sie nicht der Einzige.