Vorsicht bei Rückforderung der Haftpflichtversicherung!

Ein nicht seltenes Problem im Zusammenhang mit dem Neuabschluss einer Haftpflichtversicherung: Nach dem Neuabschluss des Versicherungsvertrages geht die Versicherungspolice zu und wird in die Ecke gelegt, wo sie vergessen wird.  Kommt es vor der Bezahlung der Erstprämie zu einem Unfall, versucht die eine oder andere Versicherung den Schaden beim eigenen Versicherungsnehmer zu regressieren, indem sie sich auf  den Zahlungsverzug beruft. Aber Vorsicht! In einem von mir auf Seiten des in Anspruch genommenen Versicherungsnehmers gelang es vor dem Amtsgericht Stuttgart, diese Damokles-Schwert zumindest in der ersten Instanz abzuwehren.  Enthält nämlich die Versicherungspolice nicht nur die Haftpflicht- sondern auch die Kasko-Versicherungsprämie und enthält der Versicherungsvertrag folgenden Text:

„Ist die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, sind wir leistungsfrei. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.“

Diese Belehrung ist nicht ausreichend. Die Belehrung muss den Versicherungsnehmer klar und unmissverständlich über die Konsequenzen einer nicht erfolgenden oder nicht rechtzeitigen Zahlung aufklären. Es muss deutlich werden, welcher Betrag gezahlt werden muss, um den Versicherungsschutz zu erhalten und welche Konsequenzen bei ausbleibender Zahlung drohen. Bei mehreren in einer Police zusammengefassten Versicherungsverträgen muss deutlich werdem, welche Folgen die Nichtzahlung der Erstprämie hat.

Die oben dargestellte Belehrung wird aber nicht ausreichend deutlich, dass zur Erhaltung des Versicherungsschutzes in der KFZ-Haftpflichtversicherung die Zahlung der Prämie nur für diese, nicht aber beispielsweise der Kasko-Versicherung erforderlich ist. Die Belehrung ist weiterhin deshalb unrichtig, weil nicht auf die Rechtsfolgen bei Nicht- oder verspäteter Prämienzahlung für den vorläufigen Versicherungsschutz hingewiesen wird.

Das Amtsgericht Stuttgart hat daher die Zahlungsklage in der ersten Instanz abgewiesen. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die klagende Versicherung versuchen wird, dieses Urteil anzugreifen und Berufung einlegt.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Martin Ellinger
Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .

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