Vorsatz und Fremdschaden bei Fahrerflucht

Die Strafgerichte bestimmen die Höhe der Strafe. Fahrerflucht (oder auch Unfallflucht) ist ein häufig auftretendes Delikt. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 21.11.2011 – (3) 1 Ss 389/11 (127/11)) musste prüfen, ob die Feststellungen des Landgerichts zur Annahme von Vorsatz genügten und hatte dabei folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Die Angeklagte fuhr beim Einparken auf das vor ihr parkende Fahrzeug auf und sie bemerkte den Anstoß. Die Angeklagte stieg nicht aus. Sie verließ die Parklücke und fuhr davon. Die Angeklagte wurde zunächst zu einer (Geld-)Strafe (Fahrerflucht) verurteilt und sie erhielt ein Fahrverbot von 3 Monaten. Danach folgten die erste Berufung, die erste Revision und danach die zweite Berufung. Mit der zweiten Revision wurde das Urteil des Landgerichts (zweite Berufung) aufgehoben.

Aus der Entscheidung ergeben sich folgende Orientierungssätze:

  • Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Angeklagte den Anstoß auf das vor ihr parkende Fahrzeug bemerkt hatte, muss zur sicheren Überzeugung des Tatrichters feststehen und für das Revisionsgericht nachvollziehbar begründet sein, dass nicht nur der durchschnittliche Kraftfahrer die Erheblichkeit des Schadens hätte erkennen können, sondern dass gerade die Angeklagte ihn erkannt oder seinen Eintritt für möglich gehalten hat.
  • Der Tatrichter muss Feststellungen treffen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sich die Angeklagte ohne auszusteigen vorgestellt hat, durch das Auffahren sei ein nicht ganz unerheblicher Fremdschaden entstanden.
  • Es gibt gerade keine Regel, die besagt: „Wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und danach sofort wieder die Parklücke verlässt, ohne sich den vermeidlichen Schaden anzusehen, stellt sich dabei vor, dass er einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hat.“

Wer in so einer Situation aussteigt, um sich den Schaden anzusehen, dokumentiert damit, dass er sich einen nicht unerheblichen Schaden vorgestellt hat. Besser fahren also diejenigen, welche gleich die Parklücke verlassen. Denen kann dann nicht unterstellt werden, dass sie sich einen nicht unerheblichen Schaden vorgestellt haben.

Falls Sie in einer ähnlichen Situation sind, schweigen Sie und lassen Sie sich anwaltlich beraten. Die Strafe (Fahrerflucht) lässt sich häufig abmildern

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