Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung – nicht so einfach festzustellen !

Vorsatz, Geschwindigkeitsverstoß, erheblicher

OLG Zweibrücken – 1 Ss Bs 37/10- DAR 2011, 274

Überschreitet der Betroffene die durch Geschwindigkeitszeichen 274 auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 45 km/h, so kann daraus nicht ohne Weiters auf eine vorsätzliche Handlungsweise geschlossen werden, wenn offen bleibt, ob der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat und ohne das Geschwindigkeitszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht begrenzt gewesen wäre.

 

 

Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Stuttgart Beschl. v. 09.04.10, 1 Ss 53/10

Wenn das Gericht eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung feststellen will, muss die Kenntnisnahme von der Geschwindigkeitsbegrenzung ebenso feststehen, wie die Kenntnis der eigenen überhöhten Geschwindigkeit.

Lediglich gleichgelagerte Voreintragungen lassen keinen Rückschluss auf die aktuelle Tat und v.a. die vorsätzliche Gesinnung des Betroffenen zu.

Falls der Richter den Vorsatz anhand von Indizien belegen will, muss er stets mehrere Komponenten in der Hand haben (Eile des Fahrers, Kenntnis der Strecke oder der Beschilderung, langjährige Fahrpraxis, extreme Geschwindigkeitsüberschreitung, Besonderheiten der Verkehrsführung (Trichter) oder der Örtlichkeiten (Stadtgebiet, Wohngebiet) und diese als Tatrichter im Urteil belegen um anschließend zu einer Gesamtschau zu kommen. Akustische und optische Eindrücke als zusätzliche Indizien dürfen dabei nicht zur Floskel verkommen und müssen ggf. den Fahrzeugtyp berücksichtigen (Lärm des Motors).

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