Videoüberwachung auf NRW Autobahn

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Beschluss vom 09.12.2009 (Az.: 3 Ss OWi 948/09) zur Beweiswürdigung im Bußgeldurteil bei Geschwindigkeitsmessung mit Videofilm Stellung genommen. Die Vorinstanz, das Amtsgericht Lübbecke (Az.: 9 OWi 41/09), hatte einen Kfz-Fahrer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 100,00 verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dabei ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kfz-Fahrer – nach Abzug einer Toleranz von 8 km/h – mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h fuhr, obgleich die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort nur 100 km/h beträgt, was er hätte erkennen können. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Messgerät Provida 2000 durchgeführt. Der Kfz-Fahrer wendete sich gegen das Urteil mit der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das OLG hat ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts aus mehreren Gründen unverständlich und lückenhaft sei. So sei die Beweiswürdigung nicht verständlich, weil noch nicht einmal im Ansatz dargestellt wird, was auf dem Videofilm zu sehen ist. Außerdem sei die Beweiswürdigung lückenhaft, weil nicht mitgeteilt wird, wie die Messung mittels des Gerätes vorgenommen wurde. Dargelegt sei nur, dass eine Messung mittels der Videoverkehrsüberwachungsanlage Provida 2000 erfolgt ist. Da dieses System verschiedene Einsatzmöglichkeiten zulässt wie eine Messung aus stehendem Fahrzeug, ein Nachfahren oder Vorwegfahren mit konstantem Abstand oder eine Weg-Zeit-Messung, die unterschiedliche Voraussetzungen und Folgen haben, sei der bloße Hinweis auf den Einsatz der Videoüberwachungsanlage nicht ausreichend. Schließlich beanstandet das OLG, dass insbesondere die konkreten Messergebnisse der Geschwindigkeitsmessung, die Messtrecke, Geschwindigkeit und Messdauer nicht mitgeteilt wurden.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Bußgeldbescheiden nach Geschwindigkeitsmessungen ein Anwalt für Verkehrsrecht mit der Prüfung beauftragt werden sollte.

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