Verwertbarkeit von Lichtbildern des Fahrers im Bußgeldverfahren

Fehlen ausreichender gesetzliche Regelungen durch Gesetze oder Rechtsverordnungen für Bildaufnahmen im Straßenverkehr zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
AG Herford Urt.v. 08.11.10 -11 Owi 64 Js 1897/10-711/10 – zfs 2011, 528
1. Für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf Bildaufnahmen gestützt werden, gibt es keine ausreichende Regelungen durch Gesetze, oder Rechtsverordnungen, in denen auf die spezifischen Verhältnisse des Straßenverkehrsrechts eingegangen wird.
2. Bei der Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für Bildaufnahmen im Straßenverkehr zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist ein strenger Maßstab anzulegen. Diesem strengen Prüfungsmaßstab wird die als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 100h Abs. 1 S.1 Nr. 1 StPO nicht gerecht. In dieser Vorschrift wird nur das „Ob“ einer Bildaufnahme dahin geregelt, dass eine solche Bildaufnahme zulässig sein soll. Es finden sich jedoch keinerlei verbindliche Vorschriften, wie im Einzelnen eine Bildaufnahme durchgeführt wird und aus welchem Zweck es zu Bildaufnahmen kommt.
3. Rechtswidriges Verwaltungshandeln liegt vor, wenn die Polizei oder die Ordnungsbehörden Geschwindigkeitsübertretungen alleine oder hauptsächlich aus fiskalischen Gründen, aus Gründen einer „Pensenbeschaffung“ oder zur Erfüllung statistischer Vorgaben durchführen, wenn keine Gefahrenstellen vorliegen oder wenn ansonsten die verbindlichen verwaltungsinternen Richtlinien solche Maßnahmen nicht erfassen.

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