Verletzung der Aufsichtspflicht / Kollision Kinderfahrrad mit parkendem Kfz – Rechtsanwalt Ulf Grabow Cuxhaven

Von Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Cuxhaven Ulf Grabow

Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 16.06.2011, 56 C 1519/10

Der fünfjährige Sohn der Beklagten, der haftungsrechtlich selbst gem. § 828 Abs. 1 BGB nicht verantwortlich ist, ist mit seinem Kinderfahrrad gegen das Fahrzeug der Klägerin gefahren. Das Klägerfahrzeug stand zum Zeitpunkt der Kollision am Straßenrand. Das Kfz war ordnungsgemäß abgestellt.

Rechtsanwalt Ulf Grabow aus Cuxhaven teilt mit, dass das Amtsgericht Bremerhaven zu dem Ergebnis kommt, dass der Unfall allein auf das Verhalten des Sohnes der Beklagten beruht, so dass auch ein Mitverschulden der Klägerin wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges nicht in Betracht kommt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagten ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Beklagten ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt haben. Die Beklagten haben ihren Sohn, der zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre alt war, die Teilnahme am öffentlichen Verkehr gestattet, ohne jederzeit eingreifen zu können. Auch wenn die Beklagten behaupten, dass ihr Sohn gut Fahrrad fahren könne und zum Unfallzeitpunkt bereits zwei Jahre ohne Stützräder gefahren sei, genügen die Beklagten nicht ihrer Aufsichtspflicht, wenn sie ihr fünfjähriges Kind ohne jegliche Beaufsichtigung am öffentlichen Verkehr teilnehmen lassen.

Denn das Gericht ist der Auffassung, dass einem fünfjährigen Kind nicht die unbeaufsichtigte Teilnahme am öffentlichen Verkehr mit einem Fahrrad gestattet werden kann, da dieses noch nicht in der Lage ist, die konkreten Gefahren des Straßenverkehrs zutreffend einzuschätzen und sich entsprechend den Regeln des Straßenverkehrs zu verhalten. Das Gericht geht davon aus, dass von einem im Rad fahren geübten Kind erst ab einem Alter von sieben Jahren ausgegangen werden kann, während kleinere Kinder im öffentlichen Verkehrsraum bei jederzeitiger Eingriffsmöglichkeit beaufsichtigt werden müssen.

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Die Beklagten haben außerdem auch nicht ausreichend dargelegt, dass sie das Kind über die Regeln und Gefahren des Fahrradfahrens und der Teilnahme am öffentlichen Verkehr belehrt haben und ihm erst dann das selbstständige Fahrradfahren gestattet haben, nachdem sie sich selbst davon überzeugt haben, dass ihr Sohn die Regeln und Vorgaben zuverlässig beachtet. Die Beklagten haben ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie das Kind allein davon fahren lassen haben. Denn auch ein kinderradfahrendes fünfjähriges Kind kann nur dann ordnungsgemäß beaufsichtigt werden, wenn der aufsichtspflichtige Erwachsene sich in einer solchen Nähe zu dem Kind befindet, dass er jederzeit durch Zurufe, ggf. auch körperlich, eingreifen kann, wenn die Fahrweise des Kindes zu der Besorgnis Anlass gibt, es werde sich demnächst verkehrswidrig verhalten. Im konkreten Fall befanden sich die Beklagten nach eigenen Angaben zum Unfallzeitpunkt zwei Straßen von der Unfallstelle entfernt und hatten keinerlei Möglichkeit auf das Kind einzuwirken, geschweige denn noch etwaigen Sichtkontakt.

Deshalb haben die Beklagten der Klägerin den entstandenen Sachschaden zu ersetzen.

Karch, Grabow, Röhler und Partner
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