Verkehrsunfallregulierung – abstrakte Abrechnung auf Reparaturkostenbasis

Zu der rechtlich schwierigen Frage der richtigen Abrechungsmethode bei der Verkehrsunfallregulierung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) mit Urteil vom 12.05.2009 (Az.: 4 U 173/07) eine wichtige Entscheidung getroffen.Das OLG hat entschieden, dass der Geschädigte seinen Schaden in der Regel abstrakt auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abrechnen darf, wenn er sein Fahrzeug erst mehr als sechs Monate nach dem Verkehrsunfall verkauft, soweit die Reparaturkosten gemäß Schadensgutachten niedriger sind als der Wiederbeschaffungswert. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Geschädigte die volle Reparatur bis zum Verkauf vornimmt oder nur einen Teil reparieren lässt. Unerheblich ist auch, ob der Geschädigte durch den Verkauf einen enormen Gewinn erzielt.
Die Beklagte argumentierte hingegen. Der Kläger könne die fiktiven Reparaturkosten
nicht geltend machen, sondern nur den Wiederbeschaffungswert des beim Verkehrsunfall beschädigten Motorrades abzüglich des Restwerts. Bei einer solchen Berechnung sei auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein außerordentlich günstiger Weiterverkauf seines noch beschädigten Motorrades gelungen sei. Das OLG hat die Berufung der Beklagten nicht als begründet angesehen. Der Kläger kann von der Beklagten vielmehr nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Reparaturkosten verlangen

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