Verkehrsunfall nach Motorradrennen in der Innenstadt

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss v. 23.02.2010 (Az.: 1 U 161/09) entschieden, dass auch bei einem Verkehrsunfall nach innerörtlicher „Wettfahrt“ und mit überhöhter Geschwindigkeit kein automatischer Leistungsausschluss in der Unfallversicherung gegeben ist. Das Gericht hat insofern auch zu den Voraussetzungen einer „Fahrtveranstaltung“ sowie einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs Stellung genommen. In dem viel beachteten Rechtsstreit hat das OLG ausgeführt:

„Die in zunehmendem Umfang auch im innerörtlichen Straßenverkehr zu beobachtenden „Wettfahrten“ sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine „Veranstaltung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 (5) AUB 94, sondern allenfalls ein privates „Kräftemessen“ oder ein bloßes Ausleben von Egoismen.“

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger mit seinem Motorrad neben einem anderen Motorradfahrer (Zeuge) an einer roten Ampel gehalten. Als die Ampel auf „Grün“ wechselte, beschleunigte der Kläger seine Maschine derart, dass er innerhalb kürzesteter Zeit (an der nächsten Kreuzung) eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichte. Kurz vor der nächsten Kreuzung kollidierte der Kläger mit dem Pkw der Beklagten als diese von der linken auf die rechte Spur wechselte. Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er verlangte von seinem Unfallversicherer Zahlung einer Unfallrente. Der Versicherer behauptete einen Leistungsausschluss, weil sich der Kläger an einer Fahrtveranstaltung beteiligt habe.

Das OLG hat entschieden: „Zwar kann ein solches „Wettrennen“, sofern es unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt, zugleich den Tatbestand einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinn des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfordert indessen nicht nur ein zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung, sondern darüber hinaus in der Person jedes beteiligten Fahrzeuglenkers die „grob verkehrswidrige und rücksichtslose“ Begehung des Verkehrsverstoßes sowie einen sowohl auf den Verkehrsverstoß als auch auf die genannte Begehungsweise bezogenen Vorsatz des Täters.“