Verkehrsunfall bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes – Entscheidung des BGH vom 28.02.2012, VI ZR 10/11

Mit Urteil vom 28.02.2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Haftungsverkürzung wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes nur dann in Betracht kommt, wenn zum Unfallzeitpunkt noch eine Anschnallpflicht bestand.

Im entschiedenen Fall stand die Klägerin mit ihrem unbeleuchteten Fahrzeug, nachdem sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren hatte, auf der linken Autobahnfahrspur. Der Beklagte prallte mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h auf das stehende Auto. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht angeschnallt und wurde schwer verletzt.

Während das Landgericht der Klägerin Schadensersatz bei einer Mitverschuldensquote von 1/3 zusprach, senkte das Oberlandesgericht die Haftung auf 60 %, für die Körperverletzungen wurde eine Haftung des Beklagten nur zu 40 % angenommen.

Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Klägerin und senkte die Mitverschuldensquote ab. Es sei kein Verstoß gegen § 21a Abs. 1 StVO wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes ersichtlich, denn zum Zeitpunkt des Aufpralles stand das Fahrzeug der Klägerin, er geschah also nicht „während der Fahrt“. Die Klägerin war berechtigt, nachdem ihr Fahrzeug unfallbedingt zum Stehen kam, den Sicherheitsgurt zu lösen, um ihrer Pflicht zur Absicherung der Unfallstelle gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO nachkommen zu können.

 

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

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