Verkehrsrecht Saarlouis: Von der Versicherung vorgenommener Abzug bei einer konkreten Schadensabrechnung ohne Gutachteneinholung als unberechtigt zurückgewiesen (Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16.05.2018 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, des OLG Saarbrücken und des LG Saarbrücken)

Das Amtsgericht Saarlouis hat mit dem oben genannten Urteil – ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens – entschieden, dass die Einwände der Versicherung bei der in diesem Fall vorgenommenen konkreten Schadensabrechnung nach Reparaturdurchführung unbeachtlich seien.

Wörtlich führt das Gericht u.a. wie folgt aus:

„Der Kläger kann von der Beklagten (…) Bezahlung weiterer 472,56 € Reparaturkosten verlangen.

Der Kläger rechnet seinen Schaden konkret nach Reparaturdurchführung auf der Basis der noch nicht bezahlten Reparaturrechnung der SEAT-Fachwerkstatt ab.

Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass bei der Reparatur der Stoßleisten und Fahrzeugleuchten überzogener Aufwand betrieben worden sei, (…)

Diese Einwände sind bei konkreter Schadensabrechnung nach Reparaturausführung angesichts des Umstandes, dass ein Heckaufprall vorlag und dass die tatsächlich abgerechneten Reparaturkosten mit 4.272,43 € nur um 158,60 € über dem von dem vereidigten Sachverständigen geschätzten Betrag von 4.113,83 € lagen, unbeachtlich.

Denn der Schädiger, hier also die Beklagte, trägt grundsätzlich das gesamte Herstellungsrisiko, das auch die Kosten einer unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen/überzogenen Reparaturausführung mit umfasst (vergleiche BGH in ständiger Rechtsprechung seit VI ZR 42/73; Saarländisches OLG 4U 112/11, Landgericht Saarbrücken 13 S 128/11; 13 S 97/17; 13 S 59/17)

Der Geschädigte muss sich eine eventuell pflichtwidrig überzogene Reparaturausführung nur bei Vorliegen eines eigenen Auswahl- oder Überwachungsverschuldens zurechnen lassen, da weder der beauftragte Sachverständige noch das beauftragte Reparaturunternehmen Erfüllungsgehilfen des Geschädigten sind, so dass Pflichtverletzungen auf deren Seite nicht über § 278 BGB dem Geschädigten zugerechnet werden können.

Eine Kürzung erfolgt daher im Falle der konkreten Schadensabrechnung nur über § 254 BGB.

Ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung überhöhter Reparaturkosten ist von der insoweit vortragsverpflichten Beklagten nicht stichhaltig dargelegt worden. (…)“

Demgemäß wurden die vollen Reparaturkosten zugesprochen.

Das Aktenzeichen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

Das Fachanwaltsprofil von Klaus Spiegelhalter .

Und das Verkehrsrechtsportal finden Sie hier:

http://www.schadenfix.de/saarlouis/spiegelhalter