Verkehrsrecht Saarlouis: (Ausnahmsweise) Alleinhaftung bei Kollision zweier rückwärts ausparkender KFZ (Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 23.05.2012)

 

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 23.05.2012 hat dieses entschieden, dass auch bei der Kollision zweier rückwärts ausparkender PKW eine Alleinhaftung eines der Unfallbeteiligten (hier des Klägers) möglich ist und hat die Klage abgewiesen.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken, wonach eine geringere Haftung des Verkehrsteilnehmers anzunehmen ist, der seiner Verpflichtung zur besonderen Achtsamkeit beim Rückwärtsfahren dadurch nachgekommen ist, dass er vor der Kollision zum Stehen gekommen ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 09.07.2010, AZ: 13 S 61/10) – in der Regel wird in solchen Fällen eine Haftungsverteilung von 75/25 angenommen, der Unfallbeteiligte, der rechtzeitig zum Stehen gekommen ist, haftet daher nur mit der Betriebsgefahr.

Im vorliegenden Fall trat ein weiterer Umstand hinzu, der eine Alleinhaftung des Klägers begründete. Dieser war nämlich vor der Kollision nicht nur nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen. Sein Sorgfaltspflichtverstoß wirkte deshalb besonders schwer, weil er die Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens dadurch erhöht hatte, dass er links herum rückwärts gefahren ist, um – ausgehend von seiner ursprünglichen Parkposition – nach rechts die Fahrbahn entlangzufahren.
Bei einem solchen Fahrmanöver hat der rückwärts auf eine Straße einfahrende Fahrzeugführer nicht nur den aus beiden Richtungen kommenden fließenden Verkehr, sondern auch etwaige in den fließenden Verkehr einfahrende Fahrzeuge von gegenüberliegenden oder anliegenden Grundstücken zu beobachten.

Indem der Kläger sich zu dem geschilderten Fahrmanöver entschlossen hatte – anstatt rechts herum rückwärts in den fließenden Verkehr hinein zufahren und an einer übersichtlichen Stellen zu wenden, um in die beabsichtigte Fahrtrichtung zu fahren -, hat er die ohnehin bestehende Gefährlichkeit einer Rückwärtsfahrt nicht unerheblich gesteigert. Hinzu kam, dass er dabei über die Fahrbahnmitte gefahren war.

Insofern ist hier eine Erhöhung der Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens gegeben mit der Folge, dass ein vollständiges Zurücktreten der allgemeinen Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gerechtfertigt ist.

Der immer wieder zitierte Grundsatz, wonach bei eine Kollision zweier ausparkender Fahrzeuge immer eine Haftungsteilung 50 zu 50 zu erfolgen hätte, ist daher unzutreffend.

Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.

Den Link finden Sie hier:

http://www.schadenfixblog.de/verkehrsrecht-saarlouis-ausnahmsweise-alleinhaftung-bei-kollision-zweier-ruckwarts-ausparkender-kfz-urteil-des-amtsgerichts-lebach-vom-23-05-2012-im-volltext/

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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