Verkehrsrecht Merzig: die Kürzung von Standkosten in Höhe von 12,00 € netto/ 14,28 € brutto pro Tag ist unberechtigt; ein Restwertangebot, das nur dem – zur Entgegennahme von Restwertangeboten ausdrücklich nicht befugten – Rechtsanwalt zugeht, ist für die Abrechnung irrelevant (Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 16.04.2019)

Haftpflichtversicherer kürzen erfahrungsgemäß regelmäßig eine Vielzahl von Positionen.

Unter anderem wird oftmals die Berechtigung der Standkosten bestritten.

Jedenfalls der Betrag von 12,00 € netto/ 14,28 € brutto pro Tag ist hier vom Gericht als angemessen beurteilt worden.

Des Weiteren werden seitens der Kfz-Haftpflichtversicherungen regelmäßig die Totalschadensabrechnungen auf Grund dessen gekürzt, dass ein höheres Restwertangebot abgegeben wird.

Sofern der Rechtsanwalt klargestellt hat, dass er zur Entgegennahme solcher Restwertangebote nicht befugt ist – eine solche Handhabung ist insbesondere deswegen empfehlenswert, weil es immer wieder vorkommen kann, dass einem Rechtsanwalt ein Restwertangebot vorliegt und der Mandant das Fahrzeug verkauft, bevor dieses Restwertangebot an den Mandanten weitergeleitet werden konnte – darf die Versicherung dieses nicht in Abzug bringen.

Dies hat jetzt nochmals das Amtsgericht Merzig in dem oben genannten Urteil klargestellt.

Die Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeldverfahren usw.

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