Verkauf nach Gutachten (Urteil)

Grundsätzlich darf der Geschädigte sein Auto zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkaufen. Er ist nicht verpflichtet, die gegnerische Versicherung von dem geplanten Verkauf zu informieren oder ihr Gelegenheit zu einem höheren Restwertangebot zu geben. (LG Limburg, Beschluss v. 01.07.2010, Az. 3 S 85/10) – www.rechtsanwalt-koblenz.de

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