Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat durch Beschluss vom 14.12.2009 – 24 OWi 4103 Js – Owi 60037/09 (631/09) – das Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch eine Provida 2000-Anlage festgestellt worden war, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 eingestellt, da die Messmethode nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben keine Rechtsgrundlage hat.
Verfahrenseinstellung aufgrund einer Messung durch eine Provida 2000-Anlage
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 12146 , heute: 2 , zuletzt: 8. Februar 2012
