Verdacht auf Unfallmanipulation – Beweisanforderungen

5609890Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der dem geschädigten Anspruchssteller obliegende Beweis für das Unfallgeschehen nicht erbracht ist, soweit bei einem Fehlen von objektiven Beweisanzeichen für das Unfallereignis erhebliche Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung durch die Unfallbeteiligten bestehen und weitere Indizien nach anerkannter Kasuistik für ein manipuliertes Unfallgeschehen streiten (Urteil vom 30.10.2012, Az.: 4 U 259/11). Der Kläger begehrte Schadensersatz für seinen BMW 525 tds touring, Baujahr 1998, der angeblich auf einer Landstraße mit einem Fiat Cinquecento zusammengestoßen sei. Der Fahrer des Fiat sei über die Mittellinie hinaus geraten, weshalb der Kläger eine Lenkbewegung nach rechts vollzogen habe, um einen schweren Aufprall zu verhindern. Am linken Kotflügel des Fahrzeugs des Klägers sei es zu einer streifenden Berührung mit dem Fiat gekommen und danach noch zu einer Kollision mit der Leitplanke. Der Fiat-Fahrer habe seine Schuld noch am Unfallort sofort eingeräumt, weshalb keine Polizei hinzugerufen worden sei. Nachdem das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben hatte, wies das OLG Saarbrücken die Klage auf die Berufung der Beklagten ab. Nach Ansicht des OLG steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil das Gericht Bedenken vor allem an der Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung des Klägers und dieser seiner Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend genüge getan hat. Das OLG hat ausgeführt, es sei „in der Zusammenschau der gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung streitenden Aspekte mit den Beweisanzeichen, die für einen manipulierten Unfall streiten, nicht mit dem vollem Beweismaß des § 286 ZPO davon überzeugt, dass der den Streitgegenstand bildende Unfall nach seinem äußeren Tatbestand an dem angegebenen Ort und zur beschriebenen Zeit geschah.“. Sofern vermeintliche Unfallverursacher und Versicherungen bei einem Rechtsstreit einwenden, es liege ein „gestellter Unfall“ vor, trifft sie die Beweislast dafür. Den Beweis können sie durch Indizien führen, die den Schluss auf eine Unfallmanipulation nahe legen. Ein erfahrener Rechtsanwalt sollte dabei zu Rate gezogen werden.