Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen

Versicherungstrick Verbringungskosten

In der Praxis werden UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung nahezu mechanisch durch die Versicherungen gekürzt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun deutlich gemacht, dass diese Kosten jedenfalls dann erstattungsfähig sind, wenn diese typischerweise in einer Vertragswerkstatt der Region anfallen würden. Dies hat das OLG Düsseldorf für den Raum Düsseldorf ganz eindeutig bejaht. Diese Entwicklung ist im Hinblick auf die Wahlfreiheit des Geschädigten zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung zu begrüßen, da eine wirkliche Wahl nur dann besteht, wenn beide Abrechnungsalternativen auch zum gleichen Ergebnis führen.

Das OLG Düsseldorf hat die Anschlussberufung der beklagten Haftpflichtversicherung zurückgewiesen, die sich dagegen gewährt hatte, die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten, die Eingang in die Schadenskalkulation des von dem Geschädigten beauftragten Gutachtens gefunden haben, zu erstatten (Urteil vom 6.3.2012, AZ: I-1 U 108/11).

Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass „nach vorherrschender Auffassung (…) die entsprechenden Kosten, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben, ersatzfähig (sind), wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären.“

Hierzu führt es aus:

„Der gemäß § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schaden umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 1989, 3009). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann dabei im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz -Sachverständigen erfolgen (Senat, DAR 2008, 523). Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Zu dem Ersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören dabei auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich sind (LG Hildesheim, NZV 2007, 575 m.w.N.). Nichts anderes gilt dabei hinsichtlich der branchenüblich erhobene Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge), die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist. Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und in dem Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (vgl. LG Aachen, NZV 2005, 649; LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, Az.: 5 S 168/07; Fischer, 2003, 262, 265). Bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis ist daher dann von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) Kfz- Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (vgl. Senat, DAR 2008, 523; KG Berlin, Urteil vom 10.09.2007, Az.: 22 U 224/06).“