Verbogener Scheibenwischer in der Waschanlage

Radolfzell/Berlin (DAV). Wird ein Auto in einer Waschanlage beschädigt, muss der Kunde nachweisen, dass die Anlage nicht einwandfrei funktioniert hat. Besteht die Möglichkeit, dass er an dem Schaden Schuld hat, muss der Kunde beweisen können, dass der Betreiber der Anlage die Verantwortung trägt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Radolfzell vom 21. Februar 2013 (AZ: 2 C 214/11).

Ein Autofahrer fuhr mit seinem Fahrzeug durch die Waschanlage. Dabei blieb er im Auto sitzen. Nach dem Ende des Waschgangs war zwar das Auto sauber, aber auch ein Scheibenwischer verbogen. Der Mann verlangte vom Betreiber der Waschanlage die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von rund 580 Euro. Er habe den Scheibenwischer in der Waschanlage nicht betätigt. Dies könne seine Frau bestätigen, die mit im Auto gesessen hätte. Der Betreiber der Anlage weigerte sich jedoch: Die Anlage funktioniere einwandfrei.

Vor Gericht stellte ein Sachverständiger fest, dass der Schaden auch dadurch entstanden sein könnte, dass der Fahrer den Scheibenwischer eingeschaltet habe. Dieser hätte also nachweisen müssen, dass er das nicht getan habe. Die Ehefrau schied als Zeugin aus. Bei der Zeugenaussage stellte sich heraus, dass sie gar nicht im Wagen gesessen hatte. Somit blieben Zweifel an den Geschehnissen in der Waschanlage und an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Der Mann blieb auf seinem Schaden sitzen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de