„Smart-Repair-Methode ist anerkannte Reparaturmethode“?! Von wegen!

„Smart-Repair-Methode ist zulässig“, „Smart-Repair ist anerkannte Reparaturmethode“ und ähnlich schallt es derzeit von diversen Internetauftritten mehr oder weniger versicherungsnaher Tendenzseiten. Diese Schlagzeilen beziehen sich auf ein Urteil des LG Saarbrücken vom  24.09.2010  AZ 13 S 216/09. Sie finden diese Entscheidung im Volltext hier:

LG Saarbrücken AZ 13 S 216/09

Da die vorgenannten Schlagzeilen meines Erachtens etwas an der Sache vorbeigehen, soll hier eine Klarstellung erfolgen:

Das LG Saarbrücken hat nicht erklärt, die Smart-Repair-Methode sei zulässig oder anerkannt. Das LG hat lediglich im konkreten Fall ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage, ob in diesem konkreten Fall, den das LG in der Berufung zu entscheiden hatte, die Smart-Repair-Methode (sog. Drückermethode) mit der Reparaturmethode, wie sie im von der Geschädigten vorgelegten Haftpflichtgutachten genannt war, gleichwertig ist. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat das für den konkreten Fall bejaht. In dem vom LG Saarbrücken entschieden Fall handelte es sich ausweislich des Tatbestandes des Urteils um eine „kleine, kaum sichtbare Delle“ und um ein über drei Jahre altes Fahrzeug. Dementsprechend ist der Gutachter auch zu dem Ergebnis der Gleichwertigkeit gekommen, nehme ich an. Bei größeren Dellen kann das aus technischer Sicht schon ganz anders aussehen.

Aus diesem Urteil folgt also keineswegs, dass sich jeder Geschädigte auf die Drückermethode verweisen lassen müsste oder dass diese in irgendeiner Form allgemein anerkannt worden wäre.

Das Urteil ist für Geschädigte sogar als positiv aufzufassen, was man allerdings nur bemerkt, wenn man sich die Entscheidung mal im Volltext durchliest.
Das LG stellt nämlich klar, dass es zwar nicht um Stundenverrechnungssätze geht, sondern um die Frage, welche Reparaturmethode erforderlich ist, vertritt dann aber die meines Erachtens  völlig zutreffende Auffassung, dass die Grundsätze der BGH Urteile (VW, AUDI) zur Ersatzfähigkeit der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten auch in diesem Fall Anwendung finden.

Das bedeutet, dass bei Fahrzeugen, die nicht älter sind als drei Jahre, nicht auf die Drückermethode (smart repair) verwiesen werden darf. Gleiches gilt, wenn der Geschädigte nachweist, dass er sein Fahrzeug immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat reparieren und warten lassen, und zwar unabhängig vom Fahrzeugalter.

Außerdem muss der Schädiger bzw. Versicherer unter anderem darlegen und beweisen, dass die Drückermethode gleichwertig ist. Es wird also in jedem Fall ein gerichtliches Gutachten veranlasst sein.

Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass sich dieses Urteil nur auf Fälle fiktiver Abrechnung bezieht. Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, wird er sich nach bisheriger Rechtsprechung nicht auf die Drückermethode verweisen lassen müssen. Es ist allerdings mit Spannung zu erwarten, ob der BGH bei der konkreten Abrechnung, also bei Durchführung der Reparatur, irgendwann „nachkartet“.

Fazit: Lassen Sie sich als Geschädigter nicht von derlei Schlagzeilen und unvollständigen Medienberichten blenden. Was Ihnen nach einem Unfall zusteht, sagt Ihnen der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, nicht der gegnerische Haftpflichtversicherer und auch nicht irgendwelche halbvollständigen, plakativen Schlagzeilen in den Medien.

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