UPE (Ersatzteilpreis)-Aufschläge und Verbringungskosten können auch bei einer fiktiven Abrechnung des Unfallschadens ersatzfähig sein.

LG Rostock, Urteil vom 2.2.2011, Az.: 1 S 240/10: UPE-Aufschläge und Verbringungskosten können auch bei einer fiktiven Abrechnung des Unfallschadens ersatzfähig sein.
Immer wieder versuchen Haftpflichtversicherungen im Schadenfall die berechtigten Ansprüche des Geschädigten zu kürzen. Zum Beispiel wird behauptet, dass bei fiktiver Abrechnung des Schadenfalles, d.h. bei Abrechnung auf der Grundlage eines Schadengutachtens oder Kostenvoranschlages die darin enthaltenen Ersatzteilpreisaufschläge (UPE- Aufschläge) und die Verbringungskosten (Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs zum Lackierer) nicht erstattungsfähig sind.
Nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung ist diese An- sicht falsch.
So hat auch das Landgericht Rostock jetzt ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Rostock abgeändert und entschieden, dass, wenn der Geschädigte    die    Reparaturkosten    einer    markengebundenen    Fachwerkstatt verlangen kann sowohl die UPE-Aufschläge als auch die Ver- bringungskosten zu den zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten gehören, wenn alle örtlich für die Reparatur infrage kommenden markenge- bundenen Fachwerkstätten einen Aufschlag auf die Ersatzteilpreise nehmen und nicht über eine Lackiererei verfügen, so dass diese Kosten im Reparaturfall stets anfallen.
Das Landgericht Rostock hat insoweit ausdrücklich festgestellt, dass die von einigen Gerichten vertretene Gegenansicht durch die BGH- Rechtsprechung zu den Stundensätzen

einer markengebundenen Fachwerkstatt überholt ist.

Hier finden Sie das Urteil im Volltext.

Rechtsanwalt Fabian Rüsch ist Verkehrsanwalt in Rostock

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