Untersagung des Führens von Fahrzeugen nach Alkoholfahrt mit einem Fahrrad

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG) hat mit Urteil vom 17.08.2012 (Az.: 10 A 10284/12) eine Behördenentscheidung bestätigt, mit der einem Fahrradfahrer, der eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge nicht besitzt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgegeben wurde, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6‰ oder mehr mit dem Fahrrad im Straßenverkehr aufgefallen ist. Im Fall wurde der Kläger, der seit vielen Jahren keinen Führerschein mehr hat, nach Mitternacht von der Polizei kontrolliert, nachdem er mit dem Fahrrad extreme Schlangenlinien gefahren war. Er roch stark nach Alkohol und war nicht in der Lage, sicher von seinem Fahrrad abzusteigen. Er hatte eine BAK von 2,44‰. Er weigerte sich, das angeordnete medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Daraufhin untersagte die beklagte Behörde mit Bescheid das Führen von Fahrzeugen. Das OVG hat zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das OVG stellte fest, dass sich die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung aus § 3 Abs. 2 i.V. mit § 13 S.1 Nr.2cFeV ergibt. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs zum Führen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, liegen beim Kläger vor, der mit einer BAK von 2,44‰ im öffentlichen Verkehrsraum Fahrrad gefahren ist. Auch bei Fahrradfahrern bestehe infolge der Wirkung erheblicher Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko. Zu beachten sei allerdings, dass Fahrradfahren in den Kernbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG falle. Das OVG weiter: „Vor diesem Hintergrund muss die Verkehrsbehörde bei jeder Einschränkung der Fortbewegung mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße das Spannungsverhältnis berücksichtigen, das zwischen dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs einerseits und dem Interesse des Verkehrsteilnehmers andererseits besteht, mit Grundfortbewegungsmitteln am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies gilt bereits für Gefahrerforschungseingriffe, namentlich auch für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, welches erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift.“ Das OVG meint aber, dass beim Radfahren mit einer BAK von 1,6‰ das davon ausgehende Gefahrenpotenzial ausreicht, um die Gutachtenanforderung ohne weitere Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu rechtfertigen. Der Fall zeigt, dass derartige Gerichtsprozesse nur mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zu bewältigen sind.Radfahrer frei