unbeliebte Karnevalsfogen – Teil 2: Alkohol am Steuer als Verkehrsordnungswidrigkeit

In Teil 1 berichteten wir über mögliche Konsequenzen einer Straftat in Zusammenhang mit Alkohol im Verkehr , wie z.B. einer Trunkenheitsfahrt.

Je nach Grad der Alkoholisierung kommen jedoch auch Verkehrsordnungswidrigkjeiten in Betracht.

So drohen ab 0,5 ‰ oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr  Bußgelder von € 500,- bis € 1.500,- EUR und auch ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten.

Der Nachweis:

Er erfolgt wird mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential. Dieses Gerät misst den Anteil des Alkohols in der Atemluft .

Es ist im Übrigen ist das einzige von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassene Messgerät, welches vor Gericht Bestand hat.

Die eigentliche Messung erfolgt zwar automatisch, aber von den ausführenden Messbeamten muss einiges beachtet werden, da das Messergebnis beeinflusst werden kann, z.B.  durch  Restalkohol in der Mundhöhle, Verwendung von Mundwasser, Atemspray, etc. Von besonderer Bedeutung ist auch die zwischen Trinkende und Messung nötige Wartezeit von 20 min. Unaufmerksamkeiten und/oder das Nichteinhalten der Wartezeit können u.U. daher zur Nichtverwertbarkeit des Messergebnisses führen.

Für Fahranfänger in der Probezeit ist Alkohol vollkommen tabu.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Romanus Schlemm ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Bad Nauheim
Egal ob Sie einen Verkehrsunfall hatten, ihnen ein Bussgeld, Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen.
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