Umfang der Aufsichtspflicht gegenüber Kindern

Ein fünf Jahre altes Kind fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg einen 76 Jahre alten Fußgänger an und verletzte diesen so erheblich, dass er einen dauerhaften Schaden davontrug. Der Fußgänger nahm die Mutter, die sich im Zeitpunkt des Unfalles in deutlicher Entfernung befand, wegen Verletzung der Aufsichtspflicht auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Seine Klage ist aber vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in zweiter Instanz abgewiesen worden (Urteil vom 24.08.2011-5 U 433/11).

Da das Kind auf Grund seines Alters selbst nicht für den Schaden haftet, kann der Geschädigte von der Mutter nur dann Schadensersatz nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht beanspruchen. Das wurde aber vom OLG im Ergebnis verneint. Zunächst stimmt das Gericht dem Kläger darin zu, dass es geboten war, das Kind nicht unbegleitet vom Spielplatz fort radeln zu lassen, sondern ihm zu folgen. Dies musste allerdings nicht in kurzem Abstand geschehen. Auf einem Gehweg, und damit in einem Bereich, in dem nicht mit eklatanten Gefahrensituationen zu rechnen war, war dem bald sechsjährigen Kind Gelegenheit zu geben, sich eigenständig und unabhängig zu bewegen, so dass die Mutter jederzeit einzugreifen vermochte. Hinzu kam, dass das Kind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut war und äußere Einflüsse, die ihn zu Unbedachtsamkeiten hätte verleiten können, nicht zu ersehen waren. Die beklagte Mutter genügte daher ihre Aufsichtspflicht, wenn sie dem Kind auf allgemeine Sicht – und Rufweite folgte.

Diesen Anforderungen hat die Mutter im konkreten Fall nicht genügt. Aus diesem Grund hat sich das Gericht mit dem zweiten Kriterium einer Aufsichtspflichtverletzung, nämlich der Frage auseinandergesetzt, ob der geltend gemachte Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Letztendlich hat das Gericht auch diese Frage verneint. Auch wenn die Mutter ihrem Kind auf allgemeine Sicht- und Rufweite gefolgt wäre, hätte sie den Unfall, der sich in einer in Sträuchern und Gebüsch eingebettet in einer Biegung ereignete ebenso wenig verhindern können, wie es dem Kläger möglich war. Die Gelegenheit für sich oder verbal präventiv einzugreifen hätte nicht bestanden. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.

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