TÜV-Plakette ist tabu

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat mit Beschluss vom 25.07.2011 (Az.: 31 Ss 30/11) in einem Fall entschieden, bei dem ein Kfz-Lenker die TÜV-Plakette seines Kraftfahrzeugs gefälscht hat. Das Amtsgericht Stadthagen hat ihn deswegen wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen á 30 € verurteilt. Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte die bei seinem Lkw bereits im Oktober 2009 nach der StVZO vorgeschriebene Hauptuntersuchung nicht vorgenommen hat. Um im Straßenverkehr nicht aufzufallen, brachte er am hinteren Kennzeichen eine HU-Plakette an, die eine Gültigkeitsdauer bis Oktober 1993 aufwies und denselben Farbton hatte, wie die HU-Plaketten, deren Gültigkeit erst 2011 ablief. Um den Anschein zu erwecken, dass die nächste Hauptuntersuchung erst im Oktober 2011 erforderlich sein würde, überzeichnete er die Zahl „93“ mit der Ziffer „11“. Mit diesem veränderten Kennzeichen an seinem Lkw wurde der Angeklagte bei einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und die Manipulation am Kennzeichen bemerkt. Das OLG bestätigte die Verurteilung durch das Amtsgericht. Der Angeklagte habe eine Urkunde verfälscht, so das OLG. Die vom Angeklagten inhaltlich abgeänderte HU-Plakette stelle aufgrund ihrer festen Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine sog. „zusammengesetzte“ Urkunde dar. Aus den im Kfz-Schein getroffenen Feststellungen sei die DEKRA als Aussteller der Urkunde zu erkennen. Das OLG: „Indem der Angeklagte deren Gedankenerklärung mittels einer anderen HU-Plakette überklebt und diese überzeichnet hat, hat er den Inhalt der Urkunde abgeändert und somit eine echte Urkunde verfälscht (…).“ Der Fall zeigt, dass Veränderungen an Kfz-Kennzeichen weitreichende Folgen haben und dass die Polizei gezielt kontrolliert. In solchen Fällen ist die Hinzuziehung eines versicherten Verkehrsanwalts nötig.