Der BGH hatte über einen Fall einer Eigenreparatur nach Verkehrsunfall zu entscheiden, bei welcher die vom Sachverständigen ermittelten brutto Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert steuerneutral um 51 % überstiegen haben.
Der Sachverhalt in Kürze:
brutto Reparaturkosten € 3.254,02 €
Wiederbeschaffungswert 2.150,- €
Die Reparatur des verunfallten Fahrzeugs wurde durch den Kläger selbst durchgeführt. Er verlangte Zahlung von 130 % des Wiederbeschaffungswertes (2.795,- €), hilfsweise die vom Sachverständigen ermittelten netto Reparaturkosten (2.734,47 €).
