Verfasser des Beitrages: Dominik Bach
gelesen: 4077 , heute: 331 , zuletzt: 7. September 2010
Sozialgericht Karlsruhe (SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09): Sozialhilfe zu unrecht versagt
Der Kläger hatte in jungen Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Infolge des Unfalls blieb er schwerbehindert und erhielt eine aus Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehende Gesamtabfindungssumme von 220 000 €. Hiervon bestritt er seinen Lebensunterhalt. Als noch eine Restsumme von ca. 30 000 € vorhanden waren, beantragte er im April 2008 Sozialhilfe. Die zuständige Behörde verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass er zunächst sein Vermögen aufbrauchen müsse.
Das Sozialgericht hat auf die Klage des Neunzehnjährigen den Ablehnungsbescheid des Sozialhilfeträgers aufgehoben.
Das Gericht betonte, dass Schmerzengeld seinem Wesen nach als Ausgleich für immaterielle Schäden gewährt werde und diene nicht dem Lebensunterhalt. Folglich sei es auf Leistungen zum Lebensunterhalt auch nicht anrechenbar.
(SG Karlsruhe, Urteil v 27.01.2010, S 4 SO 1302/09)
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5525 , heute: 153 , zuletzt: 7. September 2010
Wer Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls verlangt, muss nachweisen können, dass die Verletzungen und Schmerzen durch den Unfall verursacht wurden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg (AZ: 13 O 184/09), auf das die Verkehrsrechtsanwälte der schadenfix.de Plattform aktuell hinweisen. Zur Beweisführung seien aktuelle ärztliche Berichte notwendig, die den Zusammenhang der Schmerzen mit dem Unfall erläutern.
Im streitgegenständlichen Fall erlitt ein Fahrradfahrer durch den Unfall Verletzungen am rechten Augenlid, am rechten Unterkiefer und am linken Knie. Außerdem verletzte er sich am Gebiss: Ein Zahn brach ab, zwei weitere Zähne waren locker. Nach einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus musste sich der Kläger zehn zahnärztlichen Folgebehandlungen unterziehen. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte 3.000 Euro Schmerzensgeld.
Der Kläger seinerseits behauptete, er habe über mehrere Wochen Schlafstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Im Bereich einer Narbe am Kinn leide er an einwachsenden Barthaaren. Darüber hinaus verspüre er immer noch Schmerzen im linken Knie. Er erhob deshalb Klage auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 5.800 Euro. Die Versicherung hielt diese Schmerzensgeldforderung für überzogen. Die gezahlten 3.000 Euro seien für die erlittenen Schmerzen angemessen.
Das Landgericht Coburg gab dem Kläger letztlich nur zu einem geringen Teil Recht. Es verurteilte allerdings die Haftpflichtversicherung, weitere 1.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Der Kläger habe seine Behauptung zu den erlittenen Schmerzen nicht bewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien etwa zwei Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt worden oder hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür enthalten, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Nachweislich leide der Kläger allerdings unter Entzündungen im Bereich der Narbe wegen eingewachsener Barthaare am Kinn. Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro angemessen. Die Kosten für das Verfahren musste allerdings zum überwiegenden Teil der Kläger tragen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4790 , heute: 125 , zuletzt: 7. September 2010
OLG Schleswig: Unfallopfer hat bei psychischen Belastungen nach Unfall Anspruch auf Schmerzensgeld
Regulierungs- und Prozessverhalten der Versicherung muss bei Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden.
Bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Bei der Bemessung wird auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.
Die Klägerin, eine Arzthelferin, erlitt bei einem Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden und zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt.
Gutachter weist auf erhebliche psychische posttraumatische Belastungsstörung als Unfallfolge hin
Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. Ein Sachverständiger habe neben den zahlreichen Verletzungen zweifelsfrei eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Auswirkungen solcher psychischen Unfallfolgen seien ganz erheblich. So habe die Klägerin infolge ihrer Ängste ihren Beruf aufgeben müssen. Darüber hinaus erzeuge bei ihr alles, was mit Straßenverkehr zu tun habe, Angst. Dies zeige sich daran, dass sie nicht allein ihre Wohnung verlassen könne. Letztlich müsse bei der Schmerzensgeldbemessung auch das Regulierungs- und Prozessverhalten derVersicherung berücksichtigt werden. Nicht nur, dass die Versicherung ein selbst für die körperlichen Verletzungen schon zu niedriges Schmerzensgeld gezahlt habe. Aus dem von ihr vorgerichtlich eingeholten Gutachten sei bereits hervorgegangen, das eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Trotzdem habe es die Versicherung nicht nur auf ein Verfahren ankommen lassen, sondern außerdem die Klägerin verdächtigt, die Symptome nur vorzutäuschen, um eine höhere Entschädigung zu erhalten.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein,Urteilvom01.02.2010 [Aktenzeichen: 7 U 76/07]
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 6440 , heute: 11 , zuletzt: 7. September 2010
Streitigkeiten über die Höhe des Schmerzensgeldes nach Autounfällen sind vorprogrammiert. Während die Höhe von Unfallschäden am Fahrzeug (materielle Schäden) durch Sachverständige geklärt werden können, gestaltet sich die Bewertung von Personenschäden (immaterielle Schäden) zuweilen schwierig.
Woraus ergibt sich ein Schmerzensgeldanspruch?
Dies ist regelmäßig §253 Abs.2 BGB, der einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung gewährt. Die Anspruchsgrundlage trägt zwei Funktionen Rechnung: der Ausgleichsfunktion (Ausgleich der erlittenen Schäden) und der Genugtuungsfunktion (Genugtuung für das Erlittene).
Auf welcher Grundlage wird die Höhe des Schadensersatzes berechnet? Welche Bemessungsgrundlage ist heranzuziehen?
Die Bemessung von Schmerzensgeldern erfolgt auf der Grundlage der genannten Funktionen (Ausgleichsfunktion und Genugtuungsfunktion). Diese sind jedoch wenig konkret. Zu den Bemessungsgrundlagen zählen u.a.
Dauer, Art und Schwere der Beeinträchtigung des Wohlbefindens
Psychische Belastungen
persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage des Verletzten
der Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers
Gleichartige Verletzungen müssen annähernd gleiche Schmerzensgelder zur Folge haben. Dieses Kredo erfordert allerdings einen allgemeingültigen Maßstab. Die Frage mit welcher Schmerzensgeldhöhe ein Beinbruch, ein Schleudertrauma (HWS-Distorsion) oder psychische Schäden wie Angstzustände angemessen berechnet werden können, ist dadurch noch nicht beantwortet und gestaltet sich in der Praxis durchaus schwierig.
Die Lösung: Schmerzensgeldtabellen
Aufgrund der Bemessungsschwierigkeiten von Schmerzensgeldern wird in der Praxis häufig auf sogenannte Schmerzensgeldtabellen (Hacks/Ring/Böhm, ADAC-Schmerzensgeldtabelle; Slizyk, Schmerzensgeld von Kopf bis Fuß und Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld) zurückgegriffen. Es handelt sich hierbei um Gerichtsurteile, die in Tabellen zusammengefasst werden. Mit Hilfe dieser Tabellen können vergleichbare Fälle gefunden werden.
Die Schmerzensgeldtabellen sollten nur informativen Charakter haben und erlauben es dem Richter, den aus der Tabelle ersichtlichen Rahmen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu verlassen.
Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Bemessung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes wird dringend empfohlen einen Anwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Kompetente Verkehrsanwälte in Ihrer Nähe finden Sie auf schadenfix.de
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 9097 , heute: 12 , zuletzt: 7. September 2010
Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit Urteil vom 19.08.2009 (Az.: 7 U 23/08) entschieden, dass ein Geschädigter, der bei einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall vom 12.06.2006 einen knöchernen Ausriss des linken Innenknöchels erlitt und neben diversen Arztbesuchen regelmäßig krankengymnastische Behandlungen durchführen musste, ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.500,00 € zusteht.
Daneben hat das OLG festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall noch entsteht, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Das Landgericht hatte die Beklagten zunächst verurteilt, an den Kläger unter Berücksichtigung einer Zahlung vor Klageerhebung von 800,00 € und einer weiteren Zahlung nach Klageerhebung von 1.700,00 € weitere 7.500,00 € zu zahlen sowie 899,40 € vorgerichtliche Anwaltskosten.
Daneben hat es festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Gegen dieses Urteil wehrten sich die Beklagten mit ihrer Berufung, weil sie das Schmerzensgeld der Höhe nach für übersetzt hielten. Der Kläger beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung hatte vor dem OLG nur teilweise Erfolg. Das OLG entschied, dass dem Kläger der Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung nach §§ 823, 253 BGB nur in Höhe von 7.500,00 € zusteht, abzüglich bereits gezahlter 2.500,00 €.
Eine unkorrigierte Übernahme von Beträgen älterer Gerichtsentscheidungen verbiete sich bei der individuellen Festsetzung von Schmerzensgeld.
Zu Gunsten der Geschädigten sei vielmehr die seit dem Entscheidungszeitpunkt verstrichene Geldentwertung zu berücksichtigen, außerdem die allgemeine Tendenz, bei der Schmerzensgeldbemessung höhere Beträge zuzusprechen als noch in früheren Zeiten. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass es gegenüber früheren Behandlungsmethoden heute seltener zu stationären Aufenthalten komme und von operativen Eingriffen häufig abgesehen werde, so dass die erschwerend in älteren Entscheidungen herangezogene Krankenhausaufenthalte mittlerweile anders zu gewichten seien.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 7783 , heute: 15 , zuletzt: 7. September 2010
Schmerzensgeld,Schmerzensgeldtabelle, HWS Syndrom, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Hinterbliebenenversorgung? Was steht mir zu als Unfallopfer und wie setze ich meine Ansprüche effizient durch? Was mache ich bei Verletzungen der Halswirbelsäule, dem sogenannten HWS-Syndrom. Wie führe ich hier Beweis? Die Antwort erhalten Sie von Rechtsanwalt Andreas Krämer. Andreas Krämer ist Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6615 , heute: 12 , zuletzt: 7. September 2010
In unserer kleine Reihe “Verkehrsunfall was tun” behandeln wir heute die Frage “Wie verhalte ich mich bei einem Unfall, wenn ich verletzt wurde”.
Muss ich zwingend einen Artzt aufsuchen? Gibt es Besonderheiten bei HWS-Verletzungen? Diese und weiter Fragen beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Jörg Schmenger.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 7191 , heute: 9 , zuletzt: 7. September 2010
Der harte Winter in Deutschland macht die Asphaltstraßen kaputt. Durch den Wechsel von Frost und Nässe kommt immer wieder Wasser in kleinste Hohlräume im Asphalt und führt bei Frost zur Sprengung. Dies geschieht natürlich nicht von heute auf morgen. Wenn sich dieser Prozess nur oft genug wiederholt und Autos über den gelösten Asphalt fahren, kommt es zu den bekannten und von Autofahrern gehassten Schlaglöschern.
Auch im Saarland ist es dieses Jahr besonders schlimm erklärt Hans-Werner Sommer vom Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) in einem Bericht bei sol.de. Schon jetzt seien die Straßen in einem desaströsen Zustand und es ist noch kein Ende in Sicht. Da kommen auf das Land enorme Kosten zu. Problematisch ist auch, dass sich die Landesbetriebe für Straßenbau nur um die die Autobahnen, Bundes- und Landstraßen kümmeren, alle weiteren Straßen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Städte und Gemeinden. Wie es um deren Haushalt bestellt ist, ist bekannt. Die Kostenbelastung wird wohl zur echten Härteprobe werden.
Dabei sind Gem. § 9 Abs 1 Satz2 StrG die Träger der Straßenbaulast verplichtet nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Der zuständige Träger muss also die Straßen in einem den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Zustand unterhalten. Der Träger kann sogar verklagt werden, wenn er dieser Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. So hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) mit Urteil vom 3.11.2009, 4 U 185/09 – 50 über eine Schmerzensgeldforderung entschieden. Die Klägerin geriet mit ihrem Fahrrad in ein Schlagloch und stürzte.
Passend zur Jahreszeit und zum Thema fand am 05.Februar die XV. Deutschen Asphalttage in Berchtesgaden statt. Peter Ramsauer, der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hielt dort eine Festrede. Er sagte, die deutsche Asphaltindustrie habe Zukunft. Sie stelle sich den Herausforderungen, die durch ein hohes Verkehrsaufkommen und den gewachsenen Anspruch an den Straßenbelag gestiegen seien. So bleibt dem Bürger wenigstens die Hoffnung auf den “perfekten Asphalt”, dem auch kein Frost etwas anhaben kann. Die Stoßdämpfer und unser Geldbeutel würden sich freuen.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 6196 , heute: 18 , zuletzt: 7. September 2010
Das OLG Celle hat mit Urteil vom 16.09.2009 (Az. 14 U 71/06) entschieden, dass derjenige, der als Schädiger einen „auf die unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurts gestützten Mitverschuldenseinwand erhebt“, beweisen muss, „dass der Verletzte bestimmte bei dem Unfall davongetragene Verletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre.“
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Der von dem damals 18 Jahre alten Beklagten geführte VW Golf des weiteren Beklagten, der zum Unfallzeitpunkt mit insgesamt sechs Insassen besetzt war, kam auf gerader Strecke von der Fahrbahn ab, drehte sich und prallte mit der rechten Fahrzeugseite gegen einen Straßenbaum. Dabei wurde der 15 Jahre alte Kläger, der zusammen mit drei weiteren Insassen unangeschnallt auf der Rückbank des Fahrzeugs saß, schwer verletzt.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5654 , heute: 13 , zuletzt: 7. September 2010
Bei einer Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) Urteil vom 23.07.2009 (Az.: 12 U 29/09) ging es wie so oft um die komplizierte Beurteilung von Verschuldensquoten. Ein Motorradfahrer erlitt in dem zu entscheidenden Fall bei einem Unfall, der von einem Autofahrer verursacht wurde, schwere Verletzungen. Er forderte daraufhin 25.000 EUR Schmerzensgeld. Der Motorradfahrer trug zum Unfallzeitpunkt aber lediglich eine Stoffhose. Das OLG hatte nun zu prüfen, ob in diesem Fall der verletzte Motorradfahrer durch sein eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Umfang der Unfallfolgen vergrößert wurde und in der Folge das Schmerzensgeld zu kürzen war.
Das OLG führte hierzu aus, dass es zwar nur eine Helmpflicht gäbe und keine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradschutzkleidung, dennoch müsse der Kläger ein Mitverschulden tragen. Es sagte dazu, dass es bekannt sei und empfohlen wird Schutzkleidung zu tragen, damit derart negative Folgen bei einem Unfall ausbleiben oder vermindert werden. Der Motorradfahrer erlitt bei dem Sturz schwere Verletzungen am Ober- und Unterschenkel und musste 6 Wochen stationär aufgenommen werden. Das OLG ging davon aus, dass die Prellungen und Risswunden durch eine angemessene Bekleidung nicht so gravierend gewesen wären. Der Motorradfaherer habe vielmehr die erforderliche Sorgfalt, nämlich Schaden von sich abzuwenden, außer Acht gelassen.
Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 5627 , heute: 14 , zuletzt: 7. September 2010
Wie dieser Fall zeigt, kann es auf den Straßen nicht nur durch Schnee und Eis glatt sein sondern auch durch fehlerhaften Straßenbelag. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt stritten die Erben eines Unfallopfers und das Land um Schmerzensgeld und um den Ersatz des materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 27.4.2002, bei dem ein Motorradfahrer tödlich gestürzt war. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Unfall u.a. auch darauf zurückzuführen, dass die Fahrbahn an der Unfallstelle ganz außergewöhnlich glatt war. An der selben Stelle waren zuvor schon mehrere Unfälle passiert. Das beklagte Land hattte deshalb auch Warnschilder aufstellen lassen. Die Kläger machten geltend, dass dies nicht ausreiche um ihrer Verkehrsicherungspflicht nachzukommen. Die Straße hätte vielmehr für Motorradfahrer gesperrt werden müssen. Das OLG hat das beklagte Land verurteilt, an die Kläger als Erbengemeinschaft 9.776,49 € zuzüglich Zinsen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € zu zahlen.
Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 4326 , heute: 5 , zuletzt: 7. September 2010
Unbenommen der psychischen Folgen eines Verkehrsunfalls wollte die Haftpflichtversicherung des Schädigers einer schwer zu Schaden gekommenen Autofahrerin bereits ein Schmerzensgeld bezahlen, das die Richter am Oberlandesgericht Schleswig als völlig indiskutabel ansahen. Dass indes die Geschädigte auch noch als Simultantin hingestellt wurde, ging den Vertreterin der Justiz dann endgültig gegen den Strich. Das schoflige Verhalten der Versicherung gegenüber der unschuldig zu Schaden gekommenen Klägerin wurde letztlich im Urteilsspruch berücksichtigt – und abgestraft.
Konkret wurde im Ergebnis festgehalten, dass man auch bei einer durch einen Unfall verursachten posttraumatischen Belastungsstörung einen Anspruch auf Schmerzensgeld besitzt. Bei der Bemessung der Geldsumme wird zudem das Regulierungs- und Prozessverhalten der gegnerischen Versicherung berücksichtigt.
In einem von den Verkehrsrechtsanwälten der schadenfix.de Plattform des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall bekam das betreffende Unfallopfer, eine Arzthelferin, vom Oberlandesgericht Schleswig (AZ: 7 U 76/07) 30.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Die Klägerin erlitt bei dem gegenständlichen Unfall mit einem Lkw zahlreiche Verletzungen, unter anderem ein schweres Schleudertrauma, einen Bruch des Nasenbeins, ein Schädel-Hirn-Trauma, Schürf- und Schnittwunden sowie zahlreiche Prellungen. Die Schuld des Lkw-Fahrers stand ebenso fest wie die volle Haftung seiner Versicherung. Vor Gericht ging es um die Frage des Schmerzensgeldes und ob die Klägerin psychisch unter den Folgen des Unfalls litt. Die Klägerin verlangte 30.000 Euro, die Versicherung hatte jedoch als Schmerzensgeld lediglich 2.750 Euro gezahlt.
“Peanuts” trotz Unfallfolgen mit existenzieller Problematik
Die Richter hielten den Anspruch der Klägerin für angemessen. Ein Sachverständiger habe neben den zahlreichen Verletzungen zweifelsfrei auch eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die Auswirkungen solcher psychischen Unfallfolgen seien im konkreten Fall ganz erheblich. So habe die Klägerin infolge ihrer Ängste ihren Beruf aufgeben müssen. Darüber hinaus erzeuge bei ihr alles, was mit Straßenverkehr zu tun habe, Angst. Dies zeige sich daran, dass sie nicht allein ihre Wohnung verlassen könne.
Letztlich müsse bei der Schmerzensgeldbemessung auch das Regulierungs- und Prozessverhalten der Versicherung berücksichtigt werden, so die OLG-Richter. Nicht nur, dass die Versicherung ein “selbst für die körperlichen Verletzungen schon zu niedriges Schmerzensgeld gezahlt” habe. Aus dem von ihr vorgerichtlich eingeholten Gutachten sei bereits hervorgegangen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Trotzdem habe es die Versicherung nicht nur auf ein Verfahren ankommen lassen, sondern außerdem die Klägerin verdächtigt, die Symptome nur vorzutäuschen, um eine höhere Entschädigung zu erhalten. (wkp)