RSV

Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherung in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten ist erstattungsfähig

Verfasser: am 15. September 2010

Rechtsanwalt Ingo FriedrichSeit Mai 2008 gibt es mindestens 11 Gerichtsurteile, die die Kosten der Führung der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Unfallgeschädigten (eigene Angelegenheit) als erstattungsfähig ansehen. Da auch die Kosten der Korrespondenz mit der Vollkaskoversicherung und mit der Unfallversicherung des Mandanten als ersatzfähige Schadenspositon angesehen werden, rege ich an, dass die Anwaltschaft dazu übergeht, nach entsprechender [...]weiterlesen