Artikel-Schlagworte: „Gebrauchtwagen“

OLG Hamm: Gebrauchtwagenkauf – Die Angabe “Jahreswagen 1 Vorbesitzer” und “1. Hand” ist irreführend

3. September 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 949 , heute: 212 , zuletzt: 7. September 2010

Von einer Kfz-Händlerin wurde im Internet ein PKW zum Kauf angeboten  mit der Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / 1. Hand”.

Der PKW wurde zuvor als Mietwagen von zwei Mietwagenfirmen gewerblich genutzt.

Das OLG Hamm (AZ  I-4 U 101/10)  vertrat in seinem am 30.August 2010 bekannt gegebenem Urteil die Auffassung, dass diese Angabe irreführend sei, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt werde.

Mehr dazu in der Pressemeldung des VdVKA (Quelle)

Aktuell: Der Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer

22. Juli 2010

Verfasser des Beitrages: Rechtsanwalt Romanus Schlemm
gelesen: 3326 , heute: 13 , zuletzt: 7. September 2010

In der Entscheidung vom 22. Juni 2010 (veröffentlicht am 13.7.2010) stärkte der BGH wieder einmal die Rechte der unfallgeschädigten Gebrauchtwagenfahrer.

In dem zur Entscheidung anstehenden Fall ging es um die unfallbedingte Beschädigung eines zum Unfallzeitpunkt mehr als zehn Jahre alten Audi Quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 km.

Der Unfallgeschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Er beanspruchte die vom Sachverständigen ermittelten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Der gegnerische Haftpflichtversicherer wollte jedoch nicht zahlen und kürzte die geltend gemachten Stundensätze auf das Niveau der Stundensätze einer von dem Haftpflichtversicherer benannten nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt.

Der Unfallgeschädigte erhob schließlich Klage. Der BGH gab ihm schließlich recht und verwies die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung zurück.

Leitsätze:

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

BGH, Urteil vom 22. Juni 2010  AZ: VI ZR 302/08

Fazit:

Oft ist der Verweis auf eine günstigere Reparaturmethode für den Geschädigten nicht zumutbar, was zu prüfen gilt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass derjenige, welcher schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist, einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Schadensregulierung beauftragen kann – auf Kosten des gegnerischen Versicherers.

Der Geschädigte hat also die Wahl; er kann die Regulierung selbst vornehmen und damit in die Hand des hinter dem Unfallverursacher stehenden Haftpflichtversicherers geben, welcher naturgemäß daran interessiert ist, den Schaden so niedrig wie möglich zu halten oder er kann einen -entsprechend versierten – Rechtsanwalt mit der Regulierung beauftragen.

Grundsätzlich ist daher die Beauftragung eines entsprechend fachlich spezialisierten Rechtsanwalts zur Durchführung der Schadenregulierung empfehlenswert, da nur nur im solchen Falle der Geschädigte eine vollständige Aufklärung und Beratung über sämtliche, ihm zustehenden Schadenpositionen erwarten kann.

Wir sind Mitglied bei schadenfix und  bearbeiten u.a. bundesweit Mandate im Bereich der Unfallgregulierung:

Unsere Kontaktdaten finden Sie hier: Rechtsanwälte Ruppert, Schlemm & Steidl

Ramsauer will “Gebrauchtwagentagebuch”

12. Mai 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6012 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010

Verkehrsminister Ramsauer plant die Einführung einer Fahrzeughistorie

Wie viele Vorbesitzer hatte mein Auto tatsächlich, ist es wirklich unfallfrei…Diese Fragen plagen jeden Gebrauchtwagenkäufer. Mehr Sicherheit beim Gebrauchtwagenkauf will Verkehrsminister Ramsauer mit der Einführung einer öffentlich zugänglichen “Fahrzeughistorie” schaffen. Sie soll künftig von Händlern und Kunden beim Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) in Flensburg abgerufen werden können. Mit Daten zu:

  • Baujahr
  • An- oder Umbauten
  • Halteranzahl

lassen sich unerlaubte Veränderungen, verdeckte Unfallschäden oder Tachomanipulationen feststellen.
Wichtige Fragen zum Datenschutz müssen vorab noch geklärt werden, heißt es aus dem Ministerium.

Wir sind gespannt.

Wenn Sie Ärger mit einem Gebrauchtwagen haben, kann Ihnen der Rat eines Verkehrsanwaltes viel Geld sparen.

Experten in Ihrer Stadt finden Sie unter www.schadenfix.de

Vorsicht vor Bastlerfahrzeugen

27. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 6903 , heute: 4 , zuletzt: 7. September 2010

Wer ein gebrauchtes Auto kauft, das explizit als «Bastlerfahrzeug» bezeichnet wird, muss mit erheblichen Mängeln am Fahrzeug rechnen. Nur wenn sich der Käufer im Vorfeld ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Fahrzeugs erkundigt, kann er bei auftretenden Fehlern Geld zurück verlangen. Über dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 4. August 2008 (AZ: 231C 2536/08) informieren die Schadenfixanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Käufer erwarb ein gebrauchtes Auto, das im Kaufvertrag als «Bastlerfahrzeug» bezeichnet wurde. Nachdem er dieses Auto noch einige Zeit gefahren hatte, stellte der Käufer erhebliche Mängel fest – unter anderem eine defekte Bremsanlage, über die ihn nach seiner Aussage der Verkäufer nicht informiert habe. Mit dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung über die Mängel des Fahrzeugs trat der Käufer vom Vertrag zurück, verlangte den Kaufpreis zurück und erhob schließlich Klage, als sich der Verkäufer weigerte, das Geld zurückzuerstatten.

Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab: Zum einen sei der Rückzahlungsanspruch verjährt, weil zwischen Kaufvertrag und Erhebung der Klage mehr als drei Jahre vergangen seien. Zum anderen hätte dem Käufer klar sein müssen, dass an einem gebrauchten Fahrzeug, welches ausdrücklich als «Bastlerfahrzeug» bezeichnet wurde, erhebliche Mängel vorhanden seien. Er hätte vor Kaufantritt den genauen Zustand des Fahrzeugs erfragen müssen. Die unter anderem bemängelte Bremsanlage könne nicht schon beim Kauf des Autos defekt gewesen sein, schließlich sei der Käufer noch über 6.000 Kilometer mit dem Wagen gefahren. Eine arglistige Täuschung seitens des Verkäufers sei demnach nicht nachzuweisen.

Hauptuntersuchung: Gelbe Plakette ungültig!

26. Februar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5004 , heute: 3 , zuletzt: 7. September 2010

Alle Autofahrer, die noch eine gelbe Prüfplakette für Haupt- und Abgasuntersuchung (HU/AU) auf ihrem Kfz-Kennzeichen kleben haben, müssen sich sputen und umgehend zu einer Prüforganisation wie der GTÜ fahren. Denn seit dem Jahreswechsel haben die gelben Plaketten mit der Zahl 09 in der Mitte für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ihre Gültigkeit verloren. Dies gilt sowohl für die HU als auch für die AU. Darauf macht die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung aufmerksam.

Für 2010 sind Plaketten mit der Farbe Braun, Rosa oder Grün gültig. Fahrzeuge mit braunen Plaketten müssen noch dieses Jahr zur HU angemeldet werden. Wer die Prüfstelle dann ohne AU-Plakette am vorderen Kennzeichen verlässt, muss sich nicht wundern. Die Abgasprüfung gilt laut GTÜ ab sofort als Teil der Hauptuntersuchung.

Bei einer Überschreitung des Vorführtermins der HU können Autofahrer von der Polizei zur Kasse gebeten werden. Bei mehr als zwei bis vier Monaten werden 15 Euro fällig, bei mehr als vier bis acht Monaten 25 Euro und bei mehr als acht Monaten 40 Euro sowie zwei Punkte in Flensburg. Die GTÜ rät deshalb, lieber einmal mehr einen Blick auf die Plakette zu werfen und rechtzeitig zur HU zu fahren.
Den aktuellen Bußgeldkatalog 2010 finden Sie hier
Stuttgart, den 05. Januar 2010

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Für weitere Informationen:
GTÜ Gesellschaft für
Technische Überwachung mbH
Vor dem Lauch 25
70567 Stuttgart

Ihr Ansprechpartner:
Hans-Jürgen Götz
Fon: 0711 97676-620
Fax: 0711 97676-609
E-Mail: goetz@gtue.de
Web: www.gtue.de

Abmahnungen wegen Mietwagenrückläufern

25. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5093 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010

Wie AUTOHAUS Online aus Händlerkreisen berichtet, droht die Anwaltskanzlei Tittus & Schlosser im Auftrag der Firma Euroauto Neu-Ulm einigen Autohäusern mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro, falls sie Mietwagenrückläufer in Inseraten weiter als Jahreswagen anbieten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese bereits als Mietwagen gelaufen sind.

Die Anwälte sehen darin eine “Irreführung” und damit einen Verstoß gegen das “Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb” (UWG). Mit der Bezeichnung Jahreswagen verbinde der “durchschnittliche Verbraucher, dass dieses Fahrzeug durch einen Nutzer besonders ordnungsgemäß behandelt, sorgsam gefahren und werterhaltend gepflegt worden ist”, was bei einem Mietwagen nicht der Fall sei.

“Wir sehen keine rechtliche Grundlage für eine Unterlassungserklärung und haben die Angelegenheit unserem Anwalt übergeben”, sagt hingegen Thomas Schüchl, Geschäftsführer der Auto Schüchl GmbH, eines der betroffenen Autohäuser. Da die abgemahnten Händler die geforderte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben haben, wird es Anfang Februar zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Die Betroffenen haben sich in einer Interessensgemeinschaft zusammengetan, die unter Tel. 08525/9098-0 (Thomas Schüchl) zu erreichen ist.

Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) rät betroffenen Händlern, sich bei allen Anwaltsabmahnungen mit der örtlichen Innung, dem Landesverband oder dem Fabrikatsverband in Verbindung zu setzen. Auch Industrie- und Handelskammern beschäftigten Juristen, an die sich Autohäuser wenden könnten.

Keine atypische Nutzung des Autos

Einem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. Oktober 2009 zufolge handelt es sich nicht um einen “offenbarungspflichtigen Sachmangel”, wenn ein Jahreswagen zuvor als Mietwagen genutzt wurde (Az.: 2 O 498/08). Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Autohändler Recht, der einen verkauften Jahreswagen nicht wieder zurücknehmen wollte. Als die Kundin erfahren hatte, dass der Wagen zuvor als Mietwagen genutzt worden war, hatte sie die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Ihr Argument: Der Händler wäre verpflichtet gewesen, sie auf die Nutzung als Mietwagen hinzuweisen.

Das Landgericht sah für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch keine rechtliche Grundlage. Es werde nicht vermutet, dass bei einem als Mietwagen genutzten Fahrzeug die Gefahr von Schäden durch sorglose Nutzung sowie durch Fahr- und Bedienungsfehler größer sei. Ebenso wenig handele es sich um eine atypische Nutzung des Autos. (se)

Schadensersatz nach Aufforderung zur „umgehenden“ Mangelbeseitigung bei Autokauf

20. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4097 , heute: 9 , zuletzt: 6. September 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, welche Voraussetzungen für die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB erforderlich sind (Urteil vom 12.08.2009, Az.: VIII ZR 254/08). Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde. Es ging um den Kauf eines Gebrauchtwagens. Der Kläger beanstandete am Moter des Fahrzeugs Mängel, deren Beseitigung er gegenüber der Beklagten “umgehend” forderte. Ein Mitarbeiter der Beklagten teilte mit, dass er sich um die Sache kümmern werde. Weitere Versuche des Klägers die Beklagte telefonisch zu erreichen, gingen ebenfalls schief. Daraufhin beauftragte der Käufer ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung. Die Aufwendungen hierfür hin Höhe von 2.194,09 EUR erstattete die Beklagte trotz Aufforderung nicht.
Der BGH hat insofern ausgeführt, dass der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung nur dann verlangen kann, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es reicht nach dem BGH für die erforderliche Fristsetzung aber aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel „umgehend“ zu beseitigen. Die Angabe eines bestimmten Termins oder Zeitraums ist für die Bestimmung einer angemessenen Frist ist nicht notwendig.

Fehlende Originallackierung kein Mangel bei Gebrauchtfahrzeug

18. Januar 2010

Verfasser des Beitrages: Loren Grunert
gelesen: 4010 , heute: 8 , zuletzt: 6. September 2010

Der Bundesgerichtshof musste die Frage entscheiden, ob der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs ohne vorherige Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die bei Kaufvertragsabschluss vorhandene Originallackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird. Der Kläger hatte einen Mercedes CLK Cabrio (Erstzulassung 2001) gekauft und bereits eine Anzahlung geleistet. Das Fahrzeug verblieb zunächst noch auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dort wurde der Lack zerkratzt. Der Kläger bestand daraufhin auf einem fristlosen Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung der Anzahlung. Die Beklagte dagegen war der Meinung, dass der Vertrag durch eine fachgerechte Neulackierung noch erfüllt werden kann.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.05.2009 (Az.: VIII ZR 191/07) entschieden, dass es bei einem Gebrauchtfahrzeug nicht zur üblichen Beschaffenheit gehört, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist auch dann noch anzunehmen, wenn Fahrzeugteile fachgerecht erneuert wurden. Die Beschädigung der Originallackierung führt auch nicht nicht zur Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, sondern stellt nur einen Mangel der Kaufsache dar. Dem Kläger stand der fristlose Rücktritt nicht zu und musste somit den Vertrag erfüllen.

Gebrauchtwagenhändler muss über Vorbesitzer aufklären sagt der BGH: Az: VIII ZR 38/09

16. Dezember 2009

Verfasser des Beitrages: schadenfixblogger
gelesen: 5044 , heute: 2 , zuletzt: 7. September 2010

Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss genau über die Anzahl der Vorbesitzer informiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden (Az: VIII ZR 38/09).

Einem Autokäufer aus Sachsen-Anhalt stehen damit mehr als 6.700 Euro Schadenersatz für einen 15 Jahre alten Audi A6 zu. Den Wagen hatte der Mann gekauft – allerdings ohne zu wissen, dass es einen “fliegenden Zwischenhändler” gab. Dieser war nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Weil er auch nicht erwähnt wurde, wurde laut Urteil die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Damit ist der Verkäufer zum Schadenersatz verpflichtet. Wird – wie im vorliegenden Fall – auch noch ein Vermittler hinzugezogen, gilt für diesen dasselbe.

Ohne entsprechenden Hinweis gehe ein Käufer davon aus, dass er das Auto von dem letzten im Kfz-Brief aufgeführten Halter übernimmt, urteilten die Karlsruher Richter. Habe der Verkäufer den Wagen dagegen selbst erst wenige Wochen vor dem Verkauf erworben, liege der Verdacht nahe, dass es zur Zeit des unbekannten Besitzers zu Manipulationen gekommen sei. Dies gelte insbesondere für den Kilometerstand.

Im vorliegenden Fall lag der Verdacht, dass das Geschäft nicht ganz seriös sein könnte, besonders nah: Der “fliegende Zwischenhändler” war auch dem Verkäufer und seinem Vermittler nur unter den Namen “Ali” bekannt. Hätte er dies gewusst, hätte er den Wagen nicht gekauft, argumentierte der Kläger – aus Sicht der Karlsruher Richter eine nachvollziehbare Haltung.

“Tachoschrauber” am Werk

Zumal der Käufer mit seinem Audi wenig Freude hatte und mehrere Reparaturen anfielen. Auch der Tachostand stellte sich als falsch heraus: Der Kläger war beim Kauf von 201.000 Kilometer ausgegangen, tatsächlich hatte das Auto bereits mehr als 340.000 Kilometer auf dem Buckel.

Quelle: www.autohaus.de

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