Stundenverrechnungssätze / Zumutbarkeit der Verweisung auf eine „freie Werkstatt“ / Amtsgericht Augsburg

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen zu den Stundenverrechnungssätzen die Vorgaben gemacht. Grundsatz und Kalkulationsgrundlage für den Kfz-Sachverständigen: Die Stundenverrrechnungssätze der markengebundenen Werkstätten. Ausnahme: Günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ auf Verweisung des Schädigers, wenn dieser darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

Was ist dem Geschädigten unzumutbar?

Auch insoweit hat sich der BGH schon geäußert: Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten, wenn

1. das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder

2. der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder

3.  die „freie Fachwerkstatt“ für den Geschädigten nur deshalb kostengünstiger ist, weil nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertraglich vereinbarte Sonderkonditionen des Versicherer des Schädigers zugrunde liegen.

Wann liegen Sonderkonditionen zugrunde?

Wenn genau auf diese Sonderkonditionen verwiesen wird, ist sicher Unzumutbarkeit gegeben: Wird auf die – zwischen Versicherer und „freien Werkstatt“ vereinbarten – Sonderkonditionen verwiesen, liegen nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt zugrunde. Andernfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person zur Reparatur anvertrauen zu müssen; das hat der BGH schon wiederholt entschieden, vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184; Urteil vom 20. September 2009 -VI ZR 53.

Was aber wenn nur auf die „normalenKonditionen“ einer Werkstatt verwiesen wird, diese jedoch ein Abkommen mit dem Versicherer unterhält?

Auf den ersten Blick handelt es sich dann um normal zugängliche Preise. Allerdings beruhen (auch) diese zumindest mittelbar auf den Sonderkonditionen des Versicherers. Der vermeintlich „freien Werkstatt“ wird im Gegenzug zu den Kürzungen bei den Stundenverrechnungssätzen eine gewisse Auslastung der Werkstatt (je nach Kapazität und Region) zusichert. (Markt-)übliche Preise liegen dann aber nicht (mehr) vor, vielmehr greift der Versicherer in denselben ein. Die Preise werden danach nicht mehr im Wesentlichen von Angebot und Nachfrage bestimmt. Genau diesen Missstand hat aber der BGH im Oktober 2004 zum Anlass für seine Änderung der Mietwagenrechtsprechung genommen.

Was machen die Instanzgerichte daraus?

Das Amtsgericht Augsburg sieht dies nicht und springt zu kurz. Es stellt fest, dass das – erst im Prozess vom Geschäftsführer der „freien Werkstatt“ bestätigte – Abkommen nur 15 % des Umsatzes dieser Werkstatt ausmacht und dieser Anteil „keinesfalls geeignet ist, die Preisgestaltung im Übrigen nachhaltig zu beeinflussen“. Auf den Umstand, dass die „freie Werkstatt“ auch mit anderen Versicherern ebenfalls Abkommen unterhält, geht das Amtsgericht erst gar nicht ein.

Auch das weitere Argument des Amtsgerichts Augsburg beeindruckt: Der „Referenzbetrieb“ arbeitet gegenüber der Beklagten mit noch niedrigeren Stundenverrechnungssätzen, so dass das Abkommen sogar eher nachteilig für die Werkstatt ist. Nach Auffassung des Amtsgerichts Augsburg schließt die „freie Werkstatt“ die Abkommen mit den Versicherern also ab, um geringere Gewinnmargen zu erzielen! Der „Gegenleistung“ des Versicherers (Werkstattauslastung und damit Kalkulationssicherheit) misst das Amtsgericht keinen geldwert zu bzw. erkennt diesen nicht als solchen. Schließlich hat der mitverklagte Versicherer des Schädigers vortragen lassen, dass die „vertraglichen Beziehungen (…) überhaupt nichts zu tun“ hätten mit den Konditionen der Referenzwerkstatt.

Anmerkung zum Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 01.08.2012 zum Aktenzeichen 16 C 480/12.

 

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de

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