Straßenverkehrsgefährdung, § 315 c StGB

Rechtmittel: Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen

Soweit Sie einen Strafbefehl mit einer entsprechenden Strafe, wegen der Gefährsung des Straßenverkehrs  zugestellt bekommen haben sollten, empfiehlt es sich, Rechtsmittel prüfen zu lassen. Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist das richtige Rechtsmittel. Bitte beachten Sie, dass keine Frist bei dem Einspruch versäumt wird, obwohl die Frist beim Strafbefehl einfach zu berechnen ist. Bei der Gefährsung des Straßenverkehrs handelt es sich um ein Massendelikt, dass vielfach mit dem Erlass eines Strafbefehls geahndet wird. Ist eine Einspruchsfrist bereits versäumt, dann kommt nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung „des Strafbefehls“ in Betracht.

§ 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315 c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, ist eine zentrale Vorschrift im Strafgesetzbuch. Es handelt sich bei § 315 c StGB um eine Auflistung der sogenannten sieben Todsünden im Straßenverkehr.

Die Vorschrift spielt nicht nur eine zentrale Rolle in der juristischen Ausbildung, sondern auch in der Praxis.

Es gibt eine Vielzahl von Internetquellen, die sich mit der juristischen Besonderheit dieser Strafvorschrift auseinandersetzen.

Im Folgenden soll jedoch der Fokus auf die praktische Relevanz und die Strafverteidigung im Einzelfall gelegt werden. Dies geht jedoch nur, wenn zuvor ein Blick auf den Gesetzestext gelegt wird.

I. Die Vorschrift des § 315 c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs

Nach § 315c StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs, macht sich strafbar, wer

1. im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er

  1. infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
  2. infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

  1. die Vorfahrt nicht beachtet,
  2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
  3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
  4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
  5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
  6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
  7. haltende oder liegen gebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

II. Gefährdung des Straßenverkehrs, durch Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr

Zunächst einmal ist erforderlich, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wurde.

  • Was ist ein Fahrzeug im Sinne des § 315 c StGB

An dieser Stelle geht es nicht um eine konkrete Definition des Fahrzeuges, sondern um Praxisbeispiele. Fahrzeuge im Sinne des § 315 c StGB sind sowohl Fahrräder als auch Autos, Krafträder sowie Pferdefuhrwerke. Wer also ein Fahrrad im Straßenverkehr führt, kann ebenso wegen Gefährdung des Straßenverkehrs belangt werden.

  • Was bedeutet im Straßenverkehr nach § 315 c StGB.

Bereits an diesem Punkt, der Definition des Straßenverkehrs, gibt es eine Vielzahl von Ansatzpunkten, die in der Praxis relevant werden. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist nur möglich, wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, d.h. in dem allgemeinen zugänglichen Wegen und Plätzen sowie Verkehrsflächen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, geführt wird.

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist demnach ausgeschlossen, wenn ein Fahrzeug auf einem Privatgelände geführt wurde. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn das Fahrzeug auf einem eingezäunten und nicht für jedermann zugänglichen Platz geführt wurde.

Problematisch sind in der Praxis jedoch insbesondere die Fälle, in denen ein Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz (Supermarkt), Tankstelle oder ähnlichem Gelände geführt wurde. Hier kommt sodann eine Strafbarkeit nach § 315 c StGB in Betracht.

  • Was ist ein Führen eines Fahrzeuges im Sinne des § 315 c StGB?

Unter dem Führen eines Fahrzeuges versteht man die in Bewegungsetzung des Fahrzeuges, was in der Regel erst dann vorliegt, wenn die Räder rollen. Dabei müssen alle oder ein Teil der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient werden, die für die Fortbewegung bestimmt sind.

Es stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob bereits ein Führen eines Fahrzeuges vorliegt, wenn sich zum Beispiel eine Person zum Ausnüchtern hinter das Lenkrad gesetzt hat. In diesem Fall kommt es konkret darauf an, ob zum Beispiel der Fahrzeugschlüssel in das Fahrzeugschloss gesteckt wurde. Wenn dies der Fall gewesen ist, dann kann der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs verwirklicht worden sein. Wer sich jedoch lediglich betrunken auf die Rücksitzbank seines Fahrzeuges legt, führt kein Fahrzeug im Straßenverkehr, sodass eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist.

III. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c I S. 1 Nr. 1 StGB / alkoholische Getränke

Praxisrelevant ist bei der Gefährdung des Straßenverkehrs insbesondere die Variante des Führens eines Fahrzeuges in Folge des Genusses alkoholischer Getränke. Hierbei werden unterschiedliche Promillezahlen bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit unterschieden. Es gelten unterschiedliche Maßstäbe für das Führen eines Kfz oder aber eines Fahrrades. Insgesamt liegt eine relative Fahruntüchtigkeit beim Führen eines Fahrzeuges bereits bei 0,3 Promille vor. Ab 1,1 Promille spricht man bereits von absoluter Fahruntüchtigkeit. Ab einem solchen Wert von 1,1 Promille wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrer nicht in der Lage ist, sicher ein Fahrzeug zu führen.

Im Hinblick auf das Führen eines Fahrrades gilt insoweit die Grenze von 1,6 Promille. Ab diesem Wert wird auch unwiderlegbar vermutet, dass eine sicheres Führen eines Fahrrades ausgeschlossen ist.

Im Hinblick auf die berauschenden Mittel bleibt festzuhalten, dass er für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit keine starren Grenzwerte gibt. In einem solchen Fall kann es zum Beispiel auf aktive Werte des nachgewiesenen berauschenden Mittels im Blut ankommen oder aber es werden Rückschlüsse durch Abbauprodukte in der Blutprobe gezogen. In einem solchen Fall ist es dringend erforderlich, anwaltlichen Beistand zu Rate zu ziehen.

IV. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c I S. 1 Nr. 1 StGB / infolge geistiger Mängel

Die Tatbestandsvariante, der Gefährdung des Straßenverkehrs durch geistige oder körperliche Mängel kommt in der Praxis nur selten vor und kann daher vernachlässigt werden, weil vorliegend nur die relevanten Varianten der Gefährdung des Straßenverkehrs beleuchtet werden sollen.

V. Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 315 c Abs. 1 S.2 StGB ist, dass objektiv grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt wurde. Grob verkehrswidrig heißt in diesem Zusammenhang, dass ein Verstoß gegen die aufgeführten Merkmale vorliegen muss. Rücksichtslos bedeutet in diesem Zusammenhang, dass subjektiv, laienhaft gesagt, mit Vorsatz gehandelt worden sein muss. Rücksichtslos wird in dem Zusammenhang verstanden, als ein bewusstes Hinwegsetzen über die Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern aus eigensüchtigen Gründen oder, im Falle der Fahrlässigkeit, gleichgültigem Handeln ohne Berücksichtigung der möglicherweise daraus resultierenden Folgen.

Praxisrelevant ist für die § 315 c StGB insbesondere das rücksichtslose Handeln, da dies eine subjektive Komponente, den Vorsatz voraussetzt, sodass hier insbesondere Verteidigungsstrategien anknüpfen können. Eine genaue Einschätzung kann jedoch erst nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen.

Es ist der daher in jedem Fall ratsam, sich bei einem möglichen Anhörungsbogen der Polizei auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen, da sämtliche Tatsachen, die gegenüber der Polizei geäußert werden, sodann in der Ermittlungsakte vermerkt sind. Es darf insgesamt nicht zum Nachteil gereicht werden, wenn eine Einlassung seitens des Betroffenen nicht erfolgt. Es ist daher ratsam, eine entsprechende Verteidigungsstrategie mit einem versierten Verkehrsrechtler zu treffen.

Es zeigt sich also an diesem Punkt, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs nicht zwangsläufig gegeben sein muss, nur weil dieses vorgeworfen wurde. So kann es zum Beispiel sein, dass zwar grob verkehrswidrig gehandelt wurde, allerdings der Vorsatz entfällt, weil zum Beispiel äußere Umstände dafür gesorgt haben, dass eben kein bewusstes hinwegsetzen über Verkehrspflichten bestanden hat. Dies ist jedoch eine Sache des Einzelfalls, sodass die Gefährdung des Straßenverkehrs, ebenso wie der Vorwurf anderer Straftatbestände einer vernünftigen Prüfung bedarf, die in jedem Fall eine Akteneinsicht notwendig macht.