Speed, Ecstasy, Kokain…. Forderungen der Obergerichte stehen im Widerspruch zu den für die Gutachter verbindlichen Beurteilungskriterien. Immer 1 Jahr Abstinenz?

Nach dem Konsum einer anderen Drogen wie Cannabis steht nach gesicherter Rechtsprechung die Nichteignung fest. Vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist eine MPU zu fordern. Muss der Betroffene immer 1 Jahr Drogenfreiheit nachweisen, unabhängig davon welche Droge er wie konsumiert hat? Antwort: nein! Allerdings stellt die aktuelle Rechtsprechung weitreichendere Forderungen auf, wie es die für die Gutachter verbindlichen Beurteilungskriterien vorsehen.

Die Beurteilungskriterien unterscheiden 4 Gefährdungsstufen: Drogenabhängigkeit, fortgeschrittene Drogenproblematik, Drogengefährdung, Gelegentlicher Cannabiskonsum und Trennvermögen. Nur bei den ersten beiden Gefährdungsstufen wird ein Jahr Dogenabstinenz gefordert. Ab der Stufe Drogengefährdung kann schon ein halbes Jahr genügen. In die Kategorie „Drogengefährdung“ gehört nach den Beurteilungskriterien auch folgendes Konsummuster „häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis“ konsumiert wurde oder bei häufigerem Konsum von XtC/Amphetamin die Kriterien des Missbrauchs nicht erfüllt sind“. Also im Klartext: je nach den Umständen des Einzelfalls genügt auch der Nachweis einer halbjährigen Drogenfreiheit, wenn jemand eine andere Droge wie Cannabis konsumiert hat.

In der Rechtsprechung ist jetzt allerdings eine Tendenz zu viel weitreichendere Forderungen festzustellen, indem unabhängig vom Konsummuster immer der Nachweis einer einjährigen Abstinenz gefordert wird.
Beispielhaft BayVGH
Um nach einem Drogenkonsum die Fahreignung wieder als gegeben annehmen zu können, ist eine einjährige Drogenabstinenz nach Nr. 9.5. der Anlage 4 notwendig, aber nicht hinreichend. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedefalls in entsprechender Anwendung in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums zu erheben.
Beschl. V. 25.5.2010 – 11 CS 10.277 und Beschl. V. 4.1.2010 – 11 CS 09.2608