Schuldunfähigkeit bei Trunkenheitsfahrt – keine MPU?

Im zu entscheidenen Fall wurde aufgrund einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) auferlegt.

Parallel erfolgte ein Freispruch im Strafverfahren vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt, da das fachärztliche Gutachten nicht ausschließen konnte, dass der Täter bei der Trunkenheitsfahrt schuldunfähig war.

Ist die Fahrerlaubnisbehörde an die Entscheidung des Strafgerichts im Hinblick auf die Beurteilung der Schuldfrage gebunden?

Die Entscheidung des Strafgerichts hat für das behördliche Entziehungsverfahren keine Bedeutung; so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) mit Beschluss vom 17.04.2009 (Az.: 10 S 605/09). D.h. die Anordnung der MPU bleibt bestehen.

Zur Begründung ist folgendes zu sagen: Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient der Abwehr von Gefahren, die aus der Teilnahme von Fahrungeeigneten am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs resultieren. Gefahrenabwehrmaßnahmen sind aber wie allgemein im Polizeirecht verschuldensunabhängig zulässig, sodass es auf die strafrechtliche Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht ankommt.