Schmerzensgeld wegen HWS-Verletzung auch bei geringer Aufprallgeschwindigkeit

Das Amtsgericht Neunkirchen hat mit seinem Urteil vom 29.10.2010 die Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Schmerzensgeldanspruch wegen einer HWS-Verletzung auch dann gegeben ist, wenn der technische Gutachter lediglich eine geringe Aufprallgeschwindigkeit bescheinigen kann und auch der medizinische Gutachter allein aufgrund der medizinischen Anknüpfungstatsachen eine Verletzung nicht, wie es das Gericht ausdrückt, „mit dem notwendigen Beweisniveau“ belegen kann.

Das Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen:
Es reicht zum Nachweis des HWS-Schleudertraumas aus, dass die Geschädigte ebenso wie die vernommenen Zeugen (Familienangehörige) glaubhaft bestätigt haben, dass die Geschädigte bis zu dem Unfallereignis keinerlei Beschwerden gehabt hatte, sie jedoch nach dem Unfall unter erheblichen Schmerzen gelitten und deswegen mehrfach ärztliche Dienste in Anspruch genommen hat. Da der medizinische Gutachter eine HWS-Verletzung auch nicht ausschließen konnte, genügten dem Gericht die genannten Aussagen.

Geschädigte sollten sich daher von der regelmäßig wiederkehrenden Argumentation der Versicherer, bei einer geringen Aufprallgeschwindigkeit könne keine Verletzung eingetreten sein, nicht einschüchtern lassen sondern ihre Ansprüche geltend machen, erst recht wenn sie beweisen können, dass sie bis zu dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sind.

Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig.

Den Link zu den Auszügen aus den Urteilsgründen finden Sie hier:

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Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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