Schmerzensgeld nach Unfall: Voraussetzungen und Regeln

Schmerzensgeld nach Unfall: Voraussetzungen und Regeln

Schmerzensgeld: Wer bei einem Verkehrsunfall unverschuldet verletzt wird, hat Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies ist so gesetzlich geregelt worden. Um das Schmerzensgeld jedoch geltend zu machen, müssen die körperlichen Schäden dokumentiert sein. Ohne entsprechende Nachweise gibt es auch kein Schmerzensgeld.

Schmerzensgeld: Dies ist eine angemessene Entschädigung in Geld. Schmerzensgeld ist immaterieller Schadensausgleich. Die Zahlung des Schmerzensgeldes ist Ermessenssache.

Wer zahlt das Schmerzensgeld?

Bei unverschuldeten Verkehrsunfällen ist es die KFZ-Haftpflichtversicherung, die für das Schmerzensgeld aufkommen muss. Rein theoretisch könnten auch andere Beteiligte zur Zahlung verpflichtet werden, wenn die Schuld nicht bei einer Person liegt. Dies wird in der Praxis der Schmerzensgeldabrechnung jedoch nicht gemacht.

Voraussetzungen für Schmerzensgeld

Wie bei jedem Anspruch ist es so, dass das Opfer gegenüber der Haftpflichtversicherung nachweispflichtig ist. Dies bedeutet, dass die Intensität und Dauer der Verletzung oder Beeinträchtigung dokumentiert und nachgewiesen werden muss.

Hierfür sind ärztliche Behandlungsberichte notwendig. Lassen Sie sich also frühzeitig von einem Arzt untersuchen.

Was nach einem Unfall zu tun ist

Wer nach einem Unfall merkt, dass er verletzt wurde, sollte dies möglichst direkt der Polizei vor Ort mitteilen. Vom Unfallverursacher lässt man sich die Versichertennummer geben und notiert dessen Kennzeichen- sofern man dazu in der Lage ist. Danach sollte das Opfer schnellstmöglich zum Arzt gehen und sich die Verletzungen attestieren lassen. Dann kann man mit der Versicherung des Unfallverursachers Kontakt aufnehmen.

Was die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflusst

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Besteht z.B. ein Mitverschulden, weil z.B. ein Sicherheitsgurt nicht angelegt wurde, dann wird der Anspruch auf Schmerzensgeld prozentual gekürzt.

Aber auch wer Vorerkrankungen hatte, muss mit weiteren Abzügen rechnen, da nach mancher Auffassung dies zu einer Verböserung der Schmerzen führt, was dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung nicht angelastet werden könnte.

Psychische Folgen und bleibende Schäden

Psychische Folgen sind nur schwer nachweisbar. Aber auch hier gilt, dass diese durch einen Arzt nachgewiesen sein müssen. Bei bleibenden Schäden, z.B. dem Laufen, Hören oder gehen steigt natürlich der Anspruch auf das Schmerzensgeld. Auch können Folgeschäden zu einer lebenslangen „Rente“ führen.

Höhe des Schmerzensgeldes

Es gibt keine feste Höhe für das Schmerzensgeld. Bei der Schmerzensgeldbemessung orientieren sich Haftpflichtversicherer und Gerichte an vergleichbaren Fällen. Die Beträge für ein leichtes Schleudertrauma belaufen sich auf etwa 250,00 €.

Schmerzen und Verletzungen genau dokumentieren

Der Geschädigte ist gegenüber der Versicherung nachweispflichtig. Er muss darstellen, wie schwer und langwierig seine Verletzungen waren oder noch sind. Die Wunden daher früh fotografieren und ein Tagebuch führen. Dabei sollte man genau notieren, welche Arbeiten und Hobbys man durch den Unfall nicht mehr ausüben kann oder wann die Schmerzen besonders stark sind. Man muss ein detailliertes Bild präsentieren.

Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren

Bei berechtigten Ansprüchen übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch die Anwaltskosten. Man sollte früh einen Anwalt für Verkehrsrecht konsultieren, gerade bei Abfindungserklärungen. Diese direkt angebotene Summe der Versicherungen sei oft höher als die Regelentschädigung. Damit würden meist aber auch Beeinträchtigungen abgegolten, die sich erst noch ergeben. Deshalb sollte man immer einen Arzt zu möglichen Folgeschäden befragen. Im Wachstum können zum Beispiel Knochenbrüche unabsehbare Folgen für die Zukunft haben. Bei verletzten Kindern ist daher ein immaterieller Vorbehalt sinnvoll, der bei zukünftigen Beeinträchtigungen eine Entschädigung ermöglicht.