Schadensersatz bei Aufforderung zur »umgehenden« Mängelbeseitigung

BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 254/08 – Urteil vom 12.08.2009: Wer eine defekte Ware gekauft hat und diese dem Verkäufer mit der Aufforderung der Mängelbeseitigung zurückbringt, muss keine konkrete Frist nennen. Zwar verlangt das Gesetz, dass der Käufer dem Verkäufer eine „angemessene Frist“ setzen muss, jedoch reicht es nach einem neuen Urteil des Bundesgerich…
Quelle: verkehrsanwaelte.de