Schadenregulierung auf Neuwagenbasis (Urteil)

Der Kläger wollte nach einem Verkehrsunfall vom 4. März 2009 eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis für den am 16. Februar 2009 auf ihn zugelassenen  Toyota Yaris (Sport Edition, 5-türig, 1.298 ccm Hubraum, 64 kW, Kilometerstand: 587) erstreiten. Dieses hat das Kammergericht Berlin aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Es könne dahinstehen, ob das Fahrzeug als neuwertig im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sei, weil es bereits vor mehr als einem Monat zum Import vom Händler zugelassen wurde. Jedenfalls sei keine erhebliche Beschädigung eingetreten. Eine solche sei dann anzunehmen, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Auch habe er sich als Ersatzfahrzeug nur einen Ford Fiesta Trend (3-türig, Preis 14.004 EUR brutto) und damit  nicht ein dem Unfallfahrzeug (Sport Edition, 5-türig) gleichartiges und gleichwertiges Modell beschafft. Daher kann der Geschädigte nur die tatsächlichen Reparaturkosten, nicht aber den Preis für einen Neuwagen geltend machen. (Kammergericht Berlin, Beschluss v. 02.08.2010, Az. 12 U 49/10) www.rechtsanwalt-koblenz.de