Sachverständigenkosten bei Bagatellschäden und Stundenverrechnungssätze bei älteren Unfallfahrzeugen

Aufgrund der offensichtlich weiterhin auftretenden Unsicherheiten bei der Abrechnung von Haftpflichtschäden wird auf eine mittlerweile rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts München vom 28.09.2012 (322 C 793/11) hingewiesen, die die zum Teil anerkannten Grundsätze im Zusammenhang mit der sog. „Bagatellschadensgrenze“ und den „Stundenverrechnungssätzen“ im Haftpflichtschadensfall erneut bestätigt.

Ausgangspunkt der gerichtliche Auseinandersetzung war ein Auffahrunfall, der durch ein plötzliches Zurücksetzen eines VW Golf an den Stoßfänger eines mittlerweile 14 Jahre alten Ford Escort einer Münchener Autofahrerin entstand.

Nach Einholung eines durch einen Sachverständigen erstellten Schadengutachtens zahlte die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einer entsprechenden Anspruchsbezifferung jedoch nur einen gekürzten Reparaturkostenbetrag, während ein Ausgleich der Sachverständigengebühren vollständig unterblieb.

Eine daraufhin erhobene Leistungsklage hatte jedoch nur teilweise Erfolg. In diesem Zusammenhang wies das Gericht in Anbetracht der letztlich festgestellten Reparaturkosten von 417,00 EUR darauf hin, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei  – den offensichtlichen Fällen von – Bagatellschäden weder erforderlich noch zweckmäßig sei und hierbei vielmehr eine Kostenvoranschlag zur Schadenbezifferung genüge.

Weiterhin dürfe der Geschädigte auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre seien, auf eine kostengünstigere (freie) Fachwerkstatt verwiesen werden, sofern im Einzelfall nicht Gründe für eine Unzumutbarkeit der Verweisung (Stichwort: scheckheftgepflegt) vorgetragen werden. Allerdings, so stellte das Gericht gleichzeitig fest, dürfe der Geschädigte hierbei nicht pauschal verwiesen werden, sondern der Schädiger (Haftpflichtversicherer) müsse konkrete Fachwerkstätten benennen, welche eine gleichwertige Arbeit leisten und sich in zumutbarer Entfernung zum Wohnsitz des Geschädigten befinden.

Der vorgenannte Fall zeigt, dass die zumindest bei eindeutiger Haftungslage von der Haftpflichtversicherung übernommenen Anwaltskosten für den Geschädigten zwar im Einzelfall kostenlos, aber keinesfalls umsonst sind.

Dass die geschädigte Autofahrerin letztlich auf Ihren Mehraufwendungen „sitzen geblieben“ ist, hätte durch eine kompetente Beratung durch einen Verkehrsanwalt innerhalb von Minuten vermieden werden können.

R. Weichelt (Rechtsanwalt)

Kanzlei Seichter Rechtsanwälte, Ulmer Straße 25, 88471 Laupheim, Tel.: 07392/ 913814, Fax: 07392/ 913815, E- Mail: info@kanzlei-seichter.de, Internet: www.kanzlei-seichter.de