Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit

FahrzeugkontrolleDas Landgericht Wiesbaden (LG) hat mit Beschluss vom 22.03.2013 (Az.: 4 T 49/13) über die Frage der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit bei Veröffentlichungen in einem Fachbuch zusammen mit der gegnerischen Seite entschieden. Im Fall stritten die Parteien um restliche Mietwagenkosten. Eskaliert ist der Streit als das Amtsgericht, vor dem der Fall spielte, mit einem Beschluss seine Absicht ankündigte, ein Sachverständigengutachten des Gerichtssachverständigen Dr. Z aus Wiesbaden zu den üblichen Mietpreisen für die streitgegenständlichen Postleitzahlregionen zu verwerten. Der Kläger beantragte sodann umgehend diesen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Amtsgericht wies den Antrag ab. Über die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte nun das LG zu entscheiden. Der Kläger verwies darauf, dass der Sachverständige zusammen mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein Buch zum Kolloquium „aktuelle Herausforderung bei der Bemessung und Regulierung von Haftpflichtschäden (…)“ herausgibt, in welchem auch zwei Anwälte der Kanzlei, die die Beklagte vertritt, Beiträge veröffentlicht haben. Das LG hat die Beschwerde für begründet gehalten. Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das LG dazu: „Aus der Sicht des Klägers ist eine hinreichende Distanz und Neutralität des Sachverständigen Dr. Z zur Beklagten nicht gegeben. Zwar begründet die bloße Teilnahme an einschlägigen Seminaren und Symposien für sich allein noch keine Befangenheit. Unstreitig gibt der abgelehnte Sachverständige aber zusammen mit dem Handlungsbevollmächtigten der Beklagten, Herrn R., eine hier einschlägige Fachpublikation heraus, in der auch Fachbeiträge zweier Rechtsanwälte der Kanzlei der Beklagtenvertreter enthalten sind.“ An diesem Fall zeigt sich einmal mehr, dass in Verkehrsunfallsachen grundsätzlich die Mandatierung eines Verkehrsrechtsanwalts geboten ist, um die eigenen Rechte ausreichend zu wahren.