Rotlichtverstoß – Absehen vom Fahrverbot – Teil 3

Das OLG Hamm hatte im Rechtsbeschwerdeverfahren einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer an einer Ampelkreuzung auf der Geradeausfahrerspur bei Rot anhielt. Als sodann die rechts neben ihm befindlichen Fahrzeuge losfuhren, weil die Lichtzeichenanlage für den Rechtsabbiegerverkehr – nicht aber für den Geradeausverkehr – auf Grün schaltete, nahm der Betroffene an, auch die Geradeausfahrerspur habe auf Grün geschaltet und fuhr bei bestehendem Rotlicht in die Kreuzung ein. Das OLG Hamm entschied durch Beschluss vom 11.08.1998 AZ 2 Ss OWi 727/98, dass in diesem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen sei.

Begründung:

„Einem Autofahrer, der sich bei Annäherung an eine Lichtzeichenanlage zunächst ordnungsgemäß verhält und bei Rotlicht anhält, dann aber wegen einer auf einem sogenannten Wahrnehmungsfehler bzw auf dem sogenannten Mitzieheffekt beruhenden Unachtsamkeit (Augenblicksversagen) trotz andauerndem Rotlicht in die Kreuzung einfährt, ist keine grobe Pflichtverletzung im Sinne des StVG § 25 Abs 1, die die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlich macht, vorzuwerfen (so auch OLG Hamm, 1995-09-27, 2 Ss OWi 998/95, NZV 1996, 206; entgegen OLG Düsseldorf, 1995-12-22, 2 Ss (OWi) 438/95 – (OWi) 131/95 II, NZV 1996, 117). Einem Betroffenen kann eine grobe Pflichtverletzung nämlich nur dann vorgeworfen werden, wenn sie subjektiv auf grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Das objektive Gewicht der Tat allein führt nicht zur Annahme einer groben Pflichtverletzung (vergleiche BGH, 1997-09-11, 4 StR 638/96, NZV 1997, 525).“

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