Bundesverfassungsgericht stärkt den Richtervorbehalt bei der Entnahme einer Blutprobe

Die Anordnung einer Blutentnahme erfordert grundsätzlich die Anordnung eines Richters. Die Ermittlungsbehörden Polizei und vorrangig die Staatsanwaltschaft dürfen von diesem Grundsatz  abweichen und selbst die Blutentnahme anordnen. Allerdings darf dies nur geschehen, wenn durch die Verzögerung, die bei der Einschaltung des Richters entsteht, der Ermittlungserfolg erheblich gefährdet wird. Das Vorliegen der Gefahr im Verzug muss für den Einzelfall begründet werden und auch festgehalten werden.

Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Prozedere zunächst die richterliche Genehmigung einholen zu müssen wurde durch die Entscheidung des Bunderverfassungsgerichts 2 BvR 1046/08 gestärkt.

Aber Vorsicht: In der Praxis wird es zumeist aufgrund der eigentlichen Ausnahmeregelung „Gefahr im Verzug“ zur Anordnung der Blutentnahme durch die Polizei kommen. So ist in den meisten Fällen aufgrund der Einzelumstände die Einholung einer schriftlichen Anordnung nicht praktikabel. Denn – wie auch in diesem Beispielfall – es besteht oft die Gefahr beispielsweise durch Nachtrunk die Blutalkoholkonzentration nachträglich zu verändern.

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