Rettet die Fahrerlaubnis (§ 142)

Die Wahrnehmbarkeit eines Kollisionsereignisses in Bezug zum § 142 „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ („Die Rettung des Führerscheins“)

StGB (Strafgesetzbuch)

§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Auszug)
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Arbeit für den Kfz-Sachverständigen

Aufgrund des Vorhergesagten ergeben sich für Kfz-Sachverständige außergerichtliche Aufgaben.
Zur Vermeidung eines evtl. Führerscheinentzuges für den Mandanten, kann und sollte geprüft werden, ob überhaupt für den Unfallverursacher (Ihren Mandanten) das Schadenereignis wahrnehmbar war. Kfz-Sachverständigenbüros bieten hierfür oftmals sogenannte Wahrnehmbarkeitsgutachten an.
So wird in diesen Gutachten zur Wahrnehmbarkeit des Unfallereignisses für den Schädiger Stellung genommen. Auch wird meist die Schadenörtlichkeit und dessen Umfeld besichtigt. Hierdurch ergeben sich oft überraschende, für Ihren Mandanten positive, Ergebnisse, die diesen von Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort entlasten können.

Beispielhafter Auszug aus einem Gutachten zur Wahrnehmbarkeit

AUFGABENSTELLUNG

Gemäß dem geschilderten Sachverhalt wurde der Unterzeichner zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragt, wobei die Kriterien für eine akustische, kollisionsmechanische und visuelle Wahrnehmbarkeit des Unfallereignisses überprüft werden sollen.

FESTSTELLUNGEN ZUR WAHRNEHMBARKEIT

Die Wahrnehmbarkeit stellt das Aufnehmen von Reizen durch die Sinnesorgane dar, die durch entsprechende, im Umfeld des Kraftfahrers stattfindende Ereignisse erzeugt werden. Entsprechend der für die Aufnahme von Reizen zur Verfügung stehenden Sinnesorgane unterscheidet man die Wahrnehmbarkeit in

I. Akustische Wahrnehmbarkeit – durch Hören
Die akustische Wahrnehmbarkeit beschreibt die Wahrnehmung von Ereignissen und Vorgängen durch das menschliche Gehör. Diesbezüglich sind die Kontaktbereiche an beiden Fahrzeugen, hinsichtlich ihrer Struktur und Materialbeschaffenheit auf die Möglichkeit einer Körperschall- oder Luftschallübertragung während einer Kollisionsberührung zu untersuchen.

II. Visuelle Wahrnehmbarkeit – durch Sehen
Hinsichtlich der visuellen Wahrnehmbarkeit (Wahrnehmung des Unfallereignisses durch das Sinnesorgan Auge) ist im Wesentlichen die Blickrichtung des Fahrers maßgeblich.

III. Kollisionsmechanische (taktil vestibuläre) Wahrnehmbarkeit – durch Fühlen
Eine weitere Möglichkeit zur Aufnahme von Kollisionsvorgängen und von Ereignissen im benachbarten Umfeld ergibt sich über die Wahrnehmung des Bewegungsverhaltens des eigenen Fahrzeuges durch den Tastsinn (taktil) sowie durch das Gleichgewichtsorgan (vestibular). Die taktile Wahrnehmung des Bewegungsverhaltens des eigenen Fahrzeuges ………..

SACHVERSTÄNDIGE AUSFÜHRUNGEN

Für die Überprüfung, ob das hier gegenständliche Unfallereignis für Herrn ……… wahrgenommen werden musste, muss zunächst sachverständigerseits der Kollisionsvorgang nachvollzogen werden.
Anhand der vorgefundenen Beschädigungen an beiden Fahrzeugen sowie unter Bezugnahme auf die Schadenörtlichkeit kann der Schadenhergang wie folgt erläutert werden:

Das Fahrzeug ……..

Die Unfallörtlichkeit ……..

ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß dem geschilderten Sachverhalt und der sich daraus an den Unterzeichner ergebenden Aufgabenstellung lassen sich aus den Ausführungen zusammengefasst folgende Einzelergebnisse herausstellen:

………..

Die Wahrnehmbarkeit des Unfallereignisses in Bezug auf die Berührung beider Fahrzeuge ist aufgrund ……. für den Fahrzeuginsassen Herrn ……. nicht zu unterstellen !!!!!!!!!!!!!!!!

Resümee
Aufgrund der vorherigen Ausführungen ist es durchaus möglich -außergerichtlich- für Ihren Mandanten einen „positiven“ Ausgang (kein Fahrerlaubnisentzug) herbei zu führen.

Für Stellungnahmen und verkehrstechnische Gutachten zur Wahrnehmbarkeit stehen Ihnen bundesweit Kfz-Sachverständigenbüros zur Verfügung.

KFZ-SACHVERSTÄNDIGEN-BÜRO Patrick Algier GmbH

Kraftfahrzeugschäden • Fahrzeugbewertungen • Beweissicherung • Technische Gutachten

Patrick Algier
-Zertifizierter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden- und bewertungen IfS GmbH
-Mitglied im BVSK, Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.)
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