Restwert! Sind die Kosten der Veräußerung erstattungsfähig?

<Diese Zusammenfassung richtet sich in erster Linie an Autohäuser und Abschleppunternehmen, die sich mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen beschäftigen>

Sind Verkaufskosten, die das  Autohaus für die Abwicklung mit dem Restwertaufkäufer in Rechnung stellt, erstattungsfähig?

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte eine Vielzahl von Schadensersatzpositionen geltend machen. Da die Abwicklung eines Verkehrsunfalles jedoch mittlerweile recht komplex geworden ist, darf  der Geschädigte selbstverständlich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Erstattung der Anwaltskosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ist nicht neu, sollte jedoch immer wieder erneut betont werden, da hier die größte Unsicherheit besteht. Der Geschädigte muss auch nicht in Vorleistung treten. Der Rechtsanwalt rechnet nach Beendigung der Schadensregulierung unmittelbar mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab.

Neben dem Rechtsanwalt treten jedoch weitere Dienstleister auf, die bei der Abwicklung des Unfallschadens behilflich sind.

Der „gewöhnliche“ Ablauf nach einem Verkehrsunfall

1.

Bei einem Totalschaden ermittelt der Sachverständige zunächst einen Restwert. Dieser ist nicht rein fiktiv, sondern beruht auf konkrete Angebote entsprechender Interessenten. Der Geschädigte hat nun die Möglichkeit, das  verunfallte Fahrzeug an diesen Interessenten zu veräußern (zumindest muss er sich diesen Restwert anrechnen lassen).

2.

In der Regel befindet sich das verunfallte Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmers oder eines Autohauses. Vor Veräußerung und Übergabe an den Restwertinteressenten muss das Fahrzeug zunächst abgemeldet werden. Damit der Geschädigte diesen beschwerlichen Weg nicht selbst gehen muss, ist in der Rechtssprechung anerkannt, dass der Geschädigte hierbei auf einen Zulassungsservice zurückgreifen darf. In der Regel übernimmt diesen Dienst das Autohaus oder das Abschleppunternehmen. Die Kosten für den Abmeldeservice inkl. Abmeldegebühren werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

3.

Nachdem das Fahrzeug abgemeldet ist, sollte sich der Geschädigte mit dem Restwertinteressenten in Verbindung setzen, um einen Termin zur Abholung und „Eigentumsübergabe“ zu vereinbaren. Für den Otto-Normal-Verbraucher stellt sich eine gewöhnliche Fahrzeugveräußerung bereits als schwierig dar. In diesem „Restwertfällen“ ist es jedoch komplizierter, da der Geschädigte zunächst einen Termin mit dem Restwertinteressenten und zusätzlich einen Termin mit dem Autohausbetreiber  vereinbaren muss. Schließlich muss der Geschädigte einen Kaufvertrag erstellen. Die Abwicklung erfolgt sodann auf dem Hof des Autohauses.

4.

Die vorgenannte Vorgehensweise ist jedoch praxisfern. In der Regel wird dem Autohaus bzw. dem Abschleppunternehmen der Auftrag erteilt, das Fahrzeug im Auftrag des Geschädigten an den Restwertaufkäufer zu veräußern. Der Geschädigte hinterlegt beim Autohaus/Abschleppunternehmen also alle Unterlagen (u.a. Fahrzeugpapiere) und holt sich nach einigen Tagen seinen Verkaufserlös ab bzw. lässt sich diesen überweisen. Das Autohaus  /Abschleppunternehmen kümmert sich folglich nicht nur um die Abmeldung, welche in Rechnung gestellt wird, sondern übernimmt weitere Tätigkeiten. Hier stellt sich die Frage, inwieweit  die Kosten für die „Verkaufshilfe“ erstattungsfähig sind. Bislang wurde diese Tätigkeit als Service kostenlos erledigt. Jedoch muss Service – insbesondere guter Service – nicht zwangsläufig kostenlos sein. Schließlich stellt das Autohaus Personal ab, welches sich mit dem Verkauf und mit der Übergabe beschäftigt.

Bei einem der großen Haftpflichtversicherer wurde genau diese Kostenposition nun geltend gemacht.

Wie nicht anders zu erwarten war, lehnte diese Haftpflichtversicherer die Übernahme zunächst ab. Begründung: Die Kosten für die „Verkaufsunterstützung“ können wir nicht erstatten. Der Verkauf des Fahrzeuges sowie der damit verbundene Aufwand fällt in den Pflichtenkreis des Geschädigten.

Die Ansicht war unserer Auffassung nach falsch. Nach weiterer Aufforderung mit detaillierter Begründung und Vergleiche mit ähnlichen Schadenspositionen (u.a. Ummeldekosten) regulierte die Versicherung die Schadensposition (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht). Gerichtliche Entscheidungen über diese Schadensposition gibt es unserer Ansicht nach (noch) nicht. Ob Versicherungen ein großes Anliegen haben, diese Position gerichtlich klären zu lassen, ist eher zweifelhaft.

Wir beraten und unterstützen Autohäuser und Abschleppunternehmen bundesweit bei der Optimierung der Prozesse im Bereich der Unfallregulierung.

Kommentare erwünscht!

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.

mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de und NEU: www.verkehrsanwaelte-24.de

Tel.: 030 / 226 35 71 13

Comments are closed.