Beitrag vom 10.06.2015: Das LG Köln (Urteil vom 08.10.2014, 13 S 31/14) hat zutreffend gegen die Meinung des OLG Köln (Beschluss vom 16.07.2012, Az I-13 U 80/12) entschieden, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, dem Schädiger vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs nach dem gutachterlich ermittelten Restwert Gelegenheit zur Unterbreitung einer besseren Verwertungsmöglichkeit einzuräumen. Der BGH […]
Ähnliche Beiträge, die Sie interessieren könnten:
- OLG Köln: Kosten für die Einholung der Deckungszusage sind erstattungsfähig! Das OLG Köln, 11. Senat, hat mit Beschluß vom 12.1.2011…
- LG Aachen: Restwert beim Streitwert der Anwaltsvergütung nicht abzuziehen Die Heinsberger Rechtsanwälte Krings & Kollegen haben eine Entscheidung der…
- OLG Köln: Keine Aktenversendungspauschale bei Gerichtsfach Nach Ansicht des OLG Köln (Beschluss vom 16.10.2014, Az. 2…
- Provinzial auf der Restwert-Pirsch – so nicht ! Die Mandantin hatte einen Verkehrsunfall erlitten, der von einem Versicherungsnehmer…
- Mietwagen: OLG Köln stellt die Rechtsprechung um und nimmt den Mittelwert! Das ist mal ein Paukenschlag bei den Mietwagenkosten. Der eigentlich…